Änderung an den Gerichts- und Notarkosten
Eine Korrektur und Vereinfachung, wie viel eine notarielle Beglaubigung (bspw. von Verträgen) kostet.
Änderung des § 35 GoG
Absätze 1 und 2 unverändert
(3) Die Grundgerichtskosten betragen bei einem Prozess vor dem Strafgericht 25.000 Honig-Taler vor dem Verwaltungsgericht 25.000 Honig-Taler vor dem Honig-Gerichtshof 50.000 Honig-Taler und vor dem Honig-Verfassungsgericht 100.000 Honig-Taler pro halbe Stunde Verfahrensarbeit des Richters. Hinzukommt derselbe Betrag anteilig pro weiterer halben Stunde.
(4) Die Zusatzgerichtskosten fallen bei Dienstleistungen, welche der Wahrheits- oder Tatsachenfindung an, wenn diese über das Maß normaler prozessüblicher Dienstleistungen hinausgehen. Sie betragen (a) ab einer Zahl von drei Zeugen, 5.000 Honig-Taler pro Zeuge, (b) ab polizeilicher Ermittlung von mehr als einer halben Stunde, 10.000 Honig-Taler pro weiterer halben Stunde, (c) pro Gutachten eines von der Regierung der Honigstadt zugelassenen Fachgutachters, bis zu 10.000 Honig-Talern und (d) für weitere dem Prozess dienliche Zwecke bis zu einer Gesamtsumme aus Grund- und Zusatzkosten 250.000 Honig-Taler.
(5) Aus der Summe von Grund- und Zusatzgerichtskosten erhält der Richter zwei Drittel und die Staatskasse ein Drittel.
(6) ¹Der Partei nach Absatz 1 können zusätzlich die Anwaltskosten der Parteien, die ihr vor Gericht bestrebtes Rechtsziel erreicht haben, auferlegt werden. ²Der Lohn muss dabei mindestens das anderthalbfache der Währungskopplung nach § 23 Verwaltungsgesetz betragen. ³Der Lohn ist anteilig Stunde zu berechnen.
Änderung des § 38 IV GoG
(4) Für die notarielle Beglaubigung fallen Kosten in Höhe von 50 Tausend Honig-Taler für eine halbe Stunde Prüfungs- und Klärungsaufwand zuzüglich 50 Tausend Honig-Taler anteilig pro weiterer halben Stunde an die Staatskasse an. Der Notar darf bis zu 200 % zusätzlich als eigenes Honorar veranschlagen.
