Strafgesetzbuch
Definiert Straftaten und die dafür vorgesehenen Strafen innerhalb der Honigstadt.
Montag, den 16. August 2021
31.08.2026
Einreisevisa für Projekte möglich machen
Gesetz mit absoluter Mehrheit
§ 1 Gültigkeitsklausel
Verstöße gegen die nachfolgenden Regeln können nur auf den Servern der Honigstadt geahndet werden
§ 2 Zeit der Tat
¹Eine Tat ist zu der Zeit begangen, zu welcher der Täter oder der Teilnehmer gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen. ²Wann der Erfolg eintritt, ist nicht maßgebend.
§ 3 Ort der Tat
(1)Eine Tat ist an jedem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte.
(2)Die Teilnahme ist sowohl an dem Ort begangen, an dem die Tat begangen ist, als auch an jedem Ort, an dem der Teilnehmer gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem nach seiner Vorstellung die Tat begangen werden sollte.
§ 4 Ersatzleistung von Geldstrafen
(1)Jede Geldstrafe die aus einem Urteil oder einem Beschluss des Gerichts resultiert, kann er durch Ersatzleistung, wie
1. durch das Zahlen mit anderen anerkannten Währungen,
2. durch das Zahlen mit Gegenständen, deren Wert dem zu begleichenden Wert entspricht oder
3. durch das Ableisten von Strafarbeit, zu einem Lohn, der sich aus §23 VG ergibt,
vollzogen werden.
(2)Eine Ersatzleistung kann auch anstelle der Geldstrafe oder in Verbindung mit dieser angeordnet werden.
§ 5 Personen- und Sachbegriffte
Im Sinne dieses Gesetzes ist
1. Angehörige: Verwandte und Lebenspartner gemäß des offiziellen Roleplay-Stammbaums
2. Amtsträger bezeichnet im Folgenden Beamte, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete und Soldaten des Honig-Militärs.
3. Behörde: Staatliches Verwaltungsorgan, sowie Serverteam
4. rechtswidrige Tat / Straftat: Handlung, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht.
§ 6 Einteilung der Straftaten
(1)Straftaten werden nach Schwere des geschützten Rechtsguts, Intensität des Angriffs und Gefährdung der Allgemeinheit in drei Kategorien eingeteilt.
a. ¹Straftaten mit einer Mindeststrafe Geldstrafe nicht unter einer Millionen Honig-Taler gelten als A-Delikt. ²In der Regel sind dies Straftaten von existenzieller Bedeutung für Eigentum und staatliche Ordnung sowie gegen die Funktionsfähigkeit des Servers oder eines Projektes.
b. ¹Straftaten mit einer Mindeststrafe Geldstrafe nicht unter einer 250 Tausend Honig-Taler, die kein A-Delikt sind, gelten als B-Delikt. ²In der Regel sind dies Straftaten mit erheblichem Personen-, Vermögens oder Sachschaden oder mit gravierender Pflichtverletzung.
c. ¹Übrige Straftaten, die weder A- noch B-Delikt sind, gelten als C-Delikt.
(2)¹Bei Abwandlungen der Strafvorschrift in besonders schweren oder minder schweren Fällen kann die Deliktseinteilung zur einfach begangenen Tat abweichen. ²Dies ist in der Norm zu regeln.
§ 7 Antrags- und Offizialdelikte
(1)A-Delikte sind Offizialdelikte und werden von Amts wegen verfolgt.
(2)B-Delikte sind Offizialdelikte, sofern nicht anders bestimmt.
(3)C-Delikte sind Antragsdelikte.
(4)¹Antragsdelikte können nur durch den Betroffenen beklagt werden, es sei denn, es besteht ein öffentliches Interesse. ²In diesem Falle tritt die Staatsanwaltschaft anstelle des Betroffenen als Anklagebehörde ein. ³Der Betroffene wird zum Nebenkläger.
§ 8 Begehen durch Unterlassen
Wer es unterlässt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.
§ 9 Vorsatz und Fahrlässigkeit
Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht.
§ 10 Irrtum über Tatbestände
(1)Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung bleibt unberührt.
(2)Wer bei Begehung der Tat irrig Umstände annimmt, welche den Tatbestand eines milderen Gesetzes verwirklichen würden, kann wegen vorsätzlicher Begehung nur nach dem milderen Gesetz bestraft werden.
§ 11 Verbotsirrtum
Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte.
§ 12 Schuldfähigkeit
(1)Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem tiefgründigen emotionalen Ausnahmezustandes zum Zeitpunkt der Tat nicht vorhanden oder erheblich vermindert, so handelt er ohne Schuld.
(2)¹Das Gericht kann die Einweisung in die geschlossene psychiatrische Abteilung eines Krankenhauses anordnen, wenn davon auszugehen ist, dass sich der Zustand des Täters nach Absatz 1 ohne einen Aufenthalt in einer solchen Einrichtung wiederholt oder fortbesteht. ²Der Aufenthalt ist in der Regel zeitlich zu begrenzen. ³Wenn die Annahme besteht, dass der Zustand des Täters nach Absatz 1 auf unbestimmte Zeit fortbesteht oder droht sich zu wiederholen, so kann das Gericht die Unterbringung auf unbestimmte Zeit anordnen. ⁴In diesem Fall hat das Gericht alle 7 Tage zu prüfen, ob der Zustand nach Absatz 1 weiterhin fortbesteht oder sich zu wiederholen droht.
(3)Trifft Absatz 1 auf einen Nebencharakter nach §19 dieses Gesetzes zu, so ist die Anordnung nach Absatz 2 ausschließlich auf diesen zu beziehen.
§ 12a Verminderte Schuldfähigkeit
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem tiefgründigen emotionalen Ausnahmezustandes erheblich vermindert, so kann die Strafe gemildert werden
§ 13 Versuch
(1)Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.
(2)Der Versuch jeder in diesem Strafgesetzbuch beschriebenen rechtswidrigen Tat ist strafbar.
(3)¹Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. ²Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern.
(4)¹Sind an der Tat mehrere beteiligt, so wird wegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die Vollendung verhindert. ²Jedoch genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung der Tat zu verhindern, wenn sie ohne sein Zutun nicht vollendet oder unabhängig von seinem früheren Tatbeitrag begangen wird.
§ 14 Täterschaft
(1)Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.
(2)Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).
(3)¹Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat. ²Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. ³Sie ist jedoch zu mildern.
§ 15 Tatein- und Tatmehrheit
(1)Eine Tateinheit liegt vor, wenn
a. dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze verletzt,
b. dasselbe Strafgesetz mehrmals verletzt wird, oder
c. mehrere gleichartige Verhaltensweisen auf einem einheitlichen Willensentschluss beruhen und räumlich und zeitlich derart eng miteinander verknüpft sind, dass bei natürlicher Betrachtung dies als einheitliches Tun erscheint.
(2)¹Bei Tateinheit wird für die gesamte Tat eine Gesamtstrafe bestimmt, die sich nach dem Gesetz richtet, das die schwerste Strafe androht. ²Die Strafe kann verschärft werden.
(3)Eine Tatmehrheit liegt vor, wenn
a. mehrere Handlungen mehrere Strafgesetze verletzen, oder
b. mehrere Handlungen dasselbe Strafgesetz verletzen.
(4)Bei Tatmehrheit wird getrennt von einander über die Strafen der einzelnen Taten verhandelt.
§ 16 Anstiftung
Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.
§ 17 Notwehr
(1)Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2)Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
(3)Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.
§ 17a Notwehrexzess
(1)Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr nach §17, so ist die Tat gerechtfertigt, wenn die Begutachtung durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen der Stadt Honigstadt für Psychiatrie ergibt, dass der Täter aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken nicht in der Lage war, seine instinktiven Schutzhandlungen zu gunsten des Angreifers zu kontrollieren.
(2)Ergibt die Begutachtung, dass der Täter seine instinktiven Schutzhandlungen zwar kontrollieren, diese Kontrolle allerdings durch Verwirrung, Furcht oder Schrecken eingeschränkt war, so kann die Strafe gemildert werden.
§ 17b Rechtfertigender Notstand
¹Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. ²Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
§ 17c Entschuldigender Notstand
(1)¹Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld. ²Dies gilt nicht, soweit dem Täter nach den Umständen zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen. ³Jedoch kann die Strafe gemildert werden, wenn der Täter nicht mit Rücksicht auf ein besonderes Rechtsverhältnis die Gefahr hinzunehmen hatte.
(2)¹Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig Umstände an, welche ihn nach Absatz 1 entschuldigen würden, so wird er nur dann bestraft, wenn er den Irrtum vermeiden konnte. ²Die Strafe ist zu mildern.
§ 18 Verlust der Amtsfähigkeit und Wählbarkeit sowie der Fähigkeit zum Bekleiden öffentlicher Ämter
(1)Wer wegen eines Verbrechens nach §6 verurteilt wird, verliert für die Dauer von einem Monaten die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus Wahlen zu erlangen.
(2)Das Gericht kann dem Verurteilten für die Dauer von bis zu einem Jahr die in Absatz 1 bezeichneten Fähigkeiten aberkennen, soweit die verurteilte Straftat mit Mindeststrafe Geldstrafe von 5 Millionen Honig-Talern vorsieht, oder die verurteilte Tat in besonderem Maße den Bestand der Honigstadt angriff.
(3)Das Gericht kann dem Verurteilten die in Absatz 1 bezeichneten Fähigkeiten dauerhaft aberkennen, soweit die verurteilte Straftat mit Mindeststrafe Geldstrafe von 5 Millionen Honig-Talern vorsieht und die verurteilte Tat in besonderem Maße den Bestand der Honigstadt angriff.
(4)Mit dem Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus Wahlen zu erlangen, verliert der Verurteilte zugleich die entsprechenden Rechtsstellungen und Rechte, die er innehat.
§ 19 Heinrich-Klausel
[weggefallen]Begeht ein Nebencharakter nach § 35 Verwaltungsgesetz im Roleplay eine Tat, so ist der Rollerspieler nicht zu bestrafen, sofern
a. die Tat im Zusammenhang mit Roleplay steht,
b. vom Rollenspieler schwere und nachhaltige Schäden ausgeschlossen wurden, und
c. ausgeschlossen werden kann, dass die Tat nicht unter dem Vorsatz dieses Paragrafens begangen wurde, um straffrei zu bleiben.
Stattdessen wird der Nebencharakter mit einer vom Gericht für angemessen befundene Haftstrafe bestraft, die eine Nutzung des Charakters außerhalb von „Gefägnis-RP“ für eine im Urteil angegebene Zeit untersagt.
§ 20 SpielertötungC
(1)Wer vorsätzlich oder fahrlässig einen anderen Spieler tötet, wird mit Geldstrafe nicht über 50 Tausend Honig-Talern bestraft.
(2)Die Geldstrafe ist an das Opfer zu entrichten.
(3)Die Spielertötung ist ein Antragsdelikt.
§ 21a DiebstahlC
(1)Wer eine fremde Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit einer Geldstrafe bestraft.
(2)Wer absichtlich in größere, unüberschaubare Mengen an Items wahllos reinfliegt und damit das Sortieren oder das Wiederbeschaffen dieser erschwert oder behindert, wird mit einer Geldstrafe nicht unter 50 Tausend Honig-Taler bestraft. Ausnahmefälle gelten, wenn
a. die Items absichtlich weggeworfen wurden oder
b. öffentlich erkenntlich als Müll entfernt werden sollten.
§ 21b UnterschlagungC
Wer eine fremde Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zugeeignet, wird mit Geldstrafe nicht unter 25 Tausend Honig-Talern bestraft, insofern die Tat nicht nach §21a strafbar ist.
§ 22 SachbeschädigungB
(1)Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Geldstrafe nicht unter 250 Tausend Honig-Talern bestraft.
(2)In minder schweren Fällen ist eine Geldstrafe bis zu 200 Tausend Honig-Taler und die Einteilung als C-Delikt anzuerkennen.
(3)Bei Geringfügigkeit der Beschädigung ist eine Strafzumessung zu unterlassen.
(4)Dem Geschädigten sind etwaige Kosten und Schadensersatz zu begleichen.
(5)Sachbeschädigung ist ein Antragsdelikt.
§ 23 GriefingA
(1)Wer rechtswidrig eine
a. bedeutende Sache,
b. eine Sache in hohem Ausmaße oder
c. eine Sache mit gemeingefährlichen Mitteln
zerstört, wird mit Geldstrafe nicht unter einer Millionen Honig-Talern bestraft. Darüberhinaus kann nach Serverrecht eine Strafe verhängt werden.
(2)In minder schweren Fällen ist eine Geldstrafe nicht unter 500 Tausend Honig-Talern und die Einteilung als B-Delikt anzuerkennen.
§ 24 BrandstiftungB
(1)Wer fremde
a. Gebäude oder Hütten,
b. Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge oder
c. Wälder, Felder und Wiesen
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Geldstrafe nicht unter 900 Tausend Honig-Taler bestraft.
(2)In minder schweren Fällen ist die Strafe Geldstrafe bis zu 250 Tausend Honig-Taler und eine Einteilung als C-Delikt anzuerkennen.
(3)Brandstiftung ist ein Antragsdelikt.
§ 25 BetrugB
(1)Wer in Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch die Behauptung unwahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit einer Geldstrafe, die maximal 150% vom Wert des Gegenstandes, um den der Betrug stattgefunden hat, oder einer Arbeitsstrafe bis zu fünf Stunden bestraft.
(2)Sollte der Gegenstand zum Zeitpunkt einer Verurteilung nicht mehr auffindbar sein oder nicht mehr so sein, wie er zum Zeitpunkt vor der Tat war, kann der Betrogene fordern, dass der Täter diesen Gegenstand wiederbeschaffen muss oder den Wert dieses Gegenstandes begleichen muss.
(3)Betrug ist ein Antragsdelikt.
§ 26 HausfriedensbruchC
(1)Wer widerrechtlich in eine Wohnung, ein Grundstück oder ein sonstiges geschütztes Besitztum eines anderen eindringt, wird mit einer Geldstrafe nicht unter 10 Tausend Honig-Talern bestraft.
(2)Ebenso wird bestraft, wer sich an einem solchen Ort unbefugt aufhält und sich trotz Aufforderung des Berechtigten nicht unverzüglich daraus entfernt.
§ 26a ProjektfriedensbruchC
(1)Wer in dem erkennbaren und offiziell deklarierten Projektgebiet entgegen der Aufforderung des Projekteigentümers das Projekt nicht unverzüglich verlässt, wird mit Geldstrafe bis zu 100 Tausend Honig-Taler bestraft.
(2)Ebenso wird bestraft, wer ein Projekt betritt, obwohl ihm das Betreten mittels eines öffentlich ausgesprochenen Projektbanns untersagt wurde.
(3)Wer in Ausübung seiner Funktion als Administrator, Polizeibeamter, Botschafter oder als sonstiger Amtsträger der Stadt Honigstadt handelt und sich zur Wahrnehmung dieser Funktion zwingend auf dem Projekt aufhalten muss, handelt nicht rechtswidrig im Sinne der Absätze 1 und 2.
(4)Reist der Täter mit der Honig-Bahn und befindet sich zum Zwecke des Transits oder des Umsteigens auf dem Projektgebiet, aber auf Bahnsteigen, in Bahnhöfen oder in Anlagen nach § 14 Verwaltungsgesetz, so bleibt er straffrei. Wer sich zum Zwecke des Transits oder des Umsteigens mit der Honig-Bahn auf dem Projektgebiet aufhält, handelt nicht rechtswidrig im Sinne der Absätze 1 und 2, sofern sich der Aufenthalt auf Bahnsteige, Bahnhöfe oder Anlagen im Sinne des § 14 Verwaltungsgesetz beschränkt.
§ 26b Verstoß gegen EinreiseauflagenC
(1)¹Ein Projekt kann für die Einreise von Personen aus bestimmten Projekten oder Bündnissen ein Visum verlangen (Visumspflicht). ²Eine solche Visumpflicht ist öffentlich bekanntzugeben.
(2)Wer ein Projektgebiet entgegen einer bestehenden Visumpflicht ohne das erforderliche Visum betritt, wird mit Geldstrafe bis zu 100 Tausend Honig-Taler bestraft.
(3)§ 26 Absätze 3 und 4 finden entsprechende Anwendung.
§ 27 Tötung eines TieresC
(1)Wer ein fremdes Tier, das einem anderen Spieler gehört, tötet, wird mit Geldstrafe nicht unter 20 Tausend Honig-Talern bestraft.
(2)¹Besitzer haften für ihre Tiere. ²Werden die Tatmerkmale des Absatzes 1 von einem gezähmten Tier erfüllt, so haftet dessen Besitzer.
(3)Das Gericht kann neben einer Geldstrafe auch auf Tod durch Amboss anerkennen.
§ 28 TierquälereiC
(1)Wer ein fremdes Tier, das einem anderen Spieler gehört, misshandelt, wird mit Geldstrafe nicht unter 50 Tausend Honig-Talern bestraft.
(2)Eine Misshandlung liegt in der Regel vor, wenn ein Tier entführt wird oder mehrfach geschlagen wird.
(3)¹Besitzer haften für ihre Tiere. ²Wird das Tatmerkmale aus Absatz 2b von einem gezähmten Tier erfüllt, so haftet dessen Besitzer anstelle des Tieres.
§ 29 HochverratA
Wer es unternimmt oder droht, mit Gewalt den Bestand der Honigstadt oder einer nah verbündeten Organisation der Honigstadt zu beeinträchtigen, wird umgehend von allen Posten befreit und wird mit einer Geldstrafe nicht unter einer Millionen Honig-Talern oder einer Arbeitsstrafe von nicht über 15 Stunden bestraft.
§ 30 Verrat von StaatsgeheimnissenA
(1)Wer einer fremden Macht oder einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung ein Staatsgeheimnis bekannt oder zugänglich macht, ist umgehend von allen Posten zu befreien und wird mit einer Geldstrafe nicht unter einer Millionen Honig-Talern oder einer Arbeitsstrafe von nicht über 15 Stunden bestraft.
(2)Wer der Öffentlichkeit ein Staatsgeheimnis bekannt oder zugänglich macht, ist der Täter umgehend von allen Posten zu befreien, wird mit einer Geldstrafe nicht unter 25 Millionen Honig-Talern bestraft oder einer Arbeitsstrafe von nicht über 20 Stunden und von der Stadt gebannt.
§ 31 Widerstand gegen VollstreckungsbeamteB
(1)Wer einem Amtsträger, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlungen mit Gewalt oder durch Drohung von Gewalt oder Flucht Widerstand leistet, wird mit einer Geldstrafe nicht unter 250 Tausend Honig-Talern bestraft.
(2)In minder schweren Fällen ist die Strafe Geldstrafe bis zu 100 Tausend Honig-Talern und eine Klassifizierung als C-Delikt anzuerkennen.
(3)Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte ist ein Antragsdelikt.
§ 32 Uneidliche FalschaussageC
Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt, wird mit einer Geldstrafe von nicht unter 50 Tausend Honig-Talern bestraft.
§ 33 MeineidB
Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle falsch schwört, wird mit einer Geldstrafe nicht unter 250 Tausend Honig-Talern oder einer Arbeitsstrafe von nicht über drei Stunden bestraft.
§ 34 Wucher und AusbeutungB
(1)Wer
a. die Zwangslage,
b. die Unerfahrenheit,
c. den Mangel an Urteilsvermögen oder
d. die erhebliche Willensschwäche
eines anderen dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem Dritten einen Vorteil bei einem Rechtsgeschäft gewährt, wird mit Geldstrafe nicht unter 250 Tausend Honig-Talern bestraft.
(2)¹Wucher / Ausbeutung ist ein Antragsdelikt. ²Die Staatsanwaltschaft kann nebst der in § 7 bestimmten Gründe auch tätig werden, wenn der Geschädigte der Wucher / Ausbeutung die Tatbegehung nicht erkennt.
§ 35 BestechungB
(1)Wer einem Amtsträger einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit einer Geldstrafe nicht unter 250 Tausend Honig-Talern und einem mindestens zeitweisen Ausschluss aus allen Institutionen der Honigstadt bestraft.
(2)In minder schweren Fällen ist die Strafe Geldstrafe bis zu 500 Tausend Honig-Talern und die Klassifizierung als C-Delikt, sowie einem temporären Ausschluss aus allen Institutionen der Honigstadt anzuerkennen.
(3)In besonders schweren Fällen ist die Strafe Geldstrafe nicht unter einer Millionen Honig-Talern und eine Klassifizierung als A-Delikt anzuerkennen. Darüberhinaus kann nach Serverrecht eine Strafe verhängt werden. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn die vorgenommene oder vorzunehmende Diensthandlung
a. ein Urteil oder ein Beschluss eines Gerichtes ist, der von essenzieller Bedeutung ist oder
b. die Vertrauenswürdigkeit der Institution massiv schädigt.
§ 36 BestechlichkeitB
(1)Ein Amtsträger, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine Dienstleistung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit einer Geldstrafe nicht unter 250 Tausend Honig-Talern und einem mindestens zeitweisen Ausschluss aus allen Institutionen der Honigstadt bestraft.
(2)In minder schweren Fällen ist die Strafe Geldstrafe bis zu 500 Tausend Honig-Talern und die Klassifizierung als C-Delikt, sowie einem temporären Ausschluss aus allen Institutionen der Honigstadt anzuerkennen.
(3)In besonders schweren Fällen ist die Strafe Geldstrafe nicht unter einer Millionen Honig-Talern und eine Klassifizierung als A-Delikt anzuerkennen. Darüberhinaus kann nach Serverrecht eine Strafe verhängt werden. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn die vorgenommene oder vorzunehmende Diensthandlung
a. ein Urteil oder ein Beschluss eines Gerichtes ist, der von essenzieller Bedeutung ist oder
b. die Vertrauenswürdigkeit der Institution massiv schädigt.
§ 37 VorteilsannahmeB
(1)Ein Amtsträger, für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit einer Geldstrafe nicht unter 250 Tausend Honig-Talern bestraft. Ein temporärer oder dauerhafter Ausschluss aus dieser oder allen Institutionen der Honigstadt kann verhangen werden.
(2)Die Tat nach Absatz 1 ist nicht strafbar, wenn der Vorteil von einer zuständigen höheren Behörde genehmigt worden ist.
§ 38 Vorteilsgewährung
(1)Wer einem Amtsträger für die Dienstausübung einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit einer Geldstrafe nicht unter 150 Tausend Honig-Talern bestraft. Ein temporärer oder dauerhafter Ausschluss aus dieser oder allen Institutionen der Honigstadt kann verhangen werden.
(2)Die Tat nach Absatz 1 ist nicht strafbar, wenn der Vorteil von einer zuständigen höheren Behörde genehmigt worden ist.
§ 39 AmtsanmaßungB
(1)Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines staatlichen Amtes befasst oder eine Handlung vornimmt, zu welcher nur staatliche Amtsträger befugt sind, wird mit Geldstrafe nicht unter 250 Tausend Honig-Talern oder einer Arbeitsstrafe nicht über vier Stunden bestraft.
(2)Amtsanmaßung ist ein Antragsdelikt und muss von der Behörde beantragt werden, deren Amt sich angemaßt wurde.
§ 40 Missbrauch von NotrufenC
(1)Wer absichtlich oder wissentlich
1. Notrufe oder Notzeichen missbraucht oder
2. vortäuscht, dass wegen eines Unglückfalles oder wegen gemeiner Gefahr oder Not die Hilfe anderer erforderlich sei,
wird mit Geldstrafe bis zu 200 Tausend Honig-Talern bestraft.
(2)Wer absichtlich oder wissentlich
1. die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahren dienenden Warn- ode Verbotszeichen beseitigt, unkenntlich macht oder in ihrem Sinn entstell oder
2. die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahren dienden Schutztvorrichtungen oder die zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr bestimmten Rettungsgeräte oder anderen Sachen beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht,
wird mit Geldstrafe nicht unter 100 Tausend Honig-Talern bestraft.
§ 41 ErpressungC
(1)Wer einen Spieler rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Geldstrafe nicht unter 100 Tausend Honig-Talern bestraft.
(2)Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3)In besonders schweren Fällen ist die Strafe Geldstrafe nicht unter 500 Tausend Honig-Talern und eine Klassifizierung als B-Delikt anzuerkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.
(4)Erpressung in den Fällen des Absatzes 1 und 3 ist ein Antragsdelikt.
§ 42 Unkenntlichmachen von KennzeichenC
(1)Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Kennzeichen eines zugelassenen Fahrzeuges mit Hilfe eines Namensschildes überschreibt, wird mit Geldstrafe nicht unter 50 Tausend Honig-Talern und weiteren Schadenersatzzahlungen für dadurch entstandene Kosten und weiteren Schadenersatzzahlungen bestraft.
(2)Wer nach Absatz 1 mit Absicht handelt, wird mit Geldstrafe bis zu 200 Tausend Honig-Talern bestraft.
§ 43 Fortpflanzung fremder TiereC
(1)Wer es unternimmt, fremde Tiere gegen den Willen des Besitzers zu paaren, wird mit Geldstrafe nicht unter 100 Tausend Honig-Talern bestraft.
(2)Wenn für den Täter ein Vermögensvorteil, den er wissentlich genutzt hat, entstanden ist, muss er diesen vollständig an den Besitzer des Tieres abgeben.
(3)Wenn kein Besitzer des missbrauchten Tieres, nach Absatz 1 und 2, auffindbar ist oder sichergestellt werden kann, dass das missbrauchte Tier keinen Besitzer hat, handelt der Täter nicht rechtswidrig.
§ 44 Fahren ohne FahrerlaubnisC
Mit Geldstrafe bis zu 250 Tausend Honig-Talern wird bestraft, wer ein eingetragenes Kraftfahrzeug führt, ohne die dafür notwendige Fahrerlaubnis zu besitzen, oder wer es als Halter anordnet oder zulässt.
§ 45 Gefährliche Eingriffe in VerkehrssystemeB
(1)¹Wer die Sicherheit oder die Funktionsfähigkeit von Verkehrssystemen durch
a. das Zerstören, Beschädigen oder Beseitigen,
b. die Bereitstellung von Hindernissen,
c. die Übermittlung falscher Informationen oder Signale oder
d. durch ähnliche, gefährliche Eingriffe
gefährdet, wird mit Geldstrafe nicht unter 250 Tausend Honig-Talern bis zu 500 Tausend Honig-Talern bestraft. ²In schweren Fällen ist eine Geldstrafe bis zu einer Millionen Honig-Talern anzuerkennen. ³In minder schweren Fällen ist eine Geldstrafe bis zu 250 Tausend Honig-Talern und eine Klassifizierung als C-Delikt anzuerkennen.
(2)Ein schwerer Fall liegt vor, wenn der Täter in der Absicht handelt,
a. einen Unglücksfall herbeizuführen,
b. Roleplay zu stören, zu behindern oder zu beseitigen oder
c. eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken.
(3)Ein minder schwerer Fall liegt vor, wenn der Täter
a. in Fahrlässigkeit handelt oder
b. ihm das Ausmaß der Tat nicht zuzurechnen ist.
(4)Gefährliche Eingriffe in Verkehrssysteme sind in allen Fällen der vorgenannten Absätze Antragsdelikte.
§ 45a Gefährdung des StraßenverkehrsB
(1)Wer im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses berauschender Mittel oder infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Geldstrafe nicht unter 250 Tausend Honig-Taler bestraft
(2)Ebenso wird bestraft, wer grob verkehrswidrig und rücksichtslos
a. geltende Geschwindigkeitsbegrenzungen grob missachtet,
b. die Vorfahrt nicht beachtet,
c. falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,
d. an Fußgängerüberwegen falsch fährt,
e. ein Haltesignal überfährt,
f. an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,
g. auf Autobahnen, Eisbootbahnen oder Schnellstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht,
h. auf nicht ordnungsgemäß ausgebauten und als öffentliche Straßen oder Verkehrswege ausgewiesenen Bereichen fährt, oder
i. haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,
(3)Zusätzlich kann ein die Fahrerlaubnis temporär entzogen werden. In dieser Zeit darf ein Fahrzeug ohne Geschwindigkeitssystem nach Straßenverkehrsrecht benutzt werden.
§ 46 UrkundenfälschungB
(1)Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Geldstrafe nicht unter 250 Tausend Honig-Talern oder einer Arbeitsstrafe nicht über vier Stunden bestraft.
(2)In besonders schweren Fällen ist die Strafe Geldstrafe nicht unter 500 Tausend Honig-Talern anzuerkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
a. gewerbsmäßig handelt,
b. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
c. durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder
d. seine Befugnisse oder Stellung als Amtsträger missbraucht.
§ 47 Vortäuschen einer StraftatC
(1)Wer wider besseren Wissens einer Behörde oder einer zur Entgegennahme von Anzeigen oder Aussagen zuständigen Stelle vortäuscht,
1. dass eine rechtswidrige Tat begangen worden sei oder
2. dass die Verwirklichung einer rechtswidrigen Tat, die die öffentliche Ordnung stören würde, bevorstehe,
wird mit Geldstrafe bestraft.
(2)Ebenso wird bestraft wer, wider besseren Wissens eine der in Absatz 1 bezeichneten Stellen über den Beteiligten
1. an einer rechtswidrigen Tat oder
2. an einer bevorstehenden, in Absatz 1, Nummer 2 genannten rechtswidrigen Tat
zu täuschen sucht.
§ 48 IdentitätsfälschungC
(1)Wer wider besseren Wissens in der Absicht, eine Handlung vorzunehmen, die nur einer anderen Person gestattet wäre, vornimmt oder vornehmen will, die Identität einer anderen Person annimmt, wird mit Geldstrafe bis zu 300 Tausend Honig-Talern bestraft.
(2)Identitätsfälschung ist ein Antragsdelikt.
§ 49 Zünden von FeuerwerkskörpernC
(1)Wer es unternimmt, Feuerwerkskörper in Innenräumen zu zünden oder dafür zu sorgen, dass diese gezündet werden, wird mit einer Geldstrafe nicht unter 10 Tausend Honig-Talern bestraft.
(2)Zünden von Feuerwerkskörpern ist ein Antragsdelikt.
§ 50 Errichtung unangemessener BauwerkeB
(1)Wer es unternimmt, Bauwerke zu errichten, zu unterhalten oder als Erbauer nicht zu entfernen, die dazu geeignet sind,
1. die Bevölkerung der Honigstadt allgemein zu belästigen,
2. die Ernsthaftigkeit von staatlichen Institutionen zu beeinträchtigen oder
3. den Ruf des Honig-Clans oder der Honigstadt zu beschädigen, wird mit Geldstrafe nicht unter 250 Tausend Honig-Talern bestraft.
(2)Zusätzlich wird das Bauwerk in diesem Fall entfernt.
(3)Dieses Delikt ist ein Antragsdelikt.
§ 51 VersicherungsbetrugB
(1)Wer sich durch
1. die vorsätzliche Angabe falscher Tatsachen,
2. die vorsätzliche Vortäuschung eines Versicherungsschadens oder
3. durch die vorsätzliche Herbeiführung eines Versicherungsschadens
Versicherungsleistungen erschleicht, wird mit Geldstrafe nicht unter 350 Tausend Honig-Talern bestraft.
(2)Dem Straftäter können weitere Versicherungsleistungen unter Vorbehalt, dass er sich nach den Absätzen 1 und oder 2 strafbar gemacht hat, verwehrt werden.
(3)Versicherungsbetrug ist ein Antragsdelikt.
§ 52 Unberechtigte Inanspruchnahme von LeistungenC
(1)¹Wer es unternimmt, vorsätzlich oder fahrlässig
1. die Auskunft eines Auskunftsdienstleisters,
2. die Beratung eines Beratungsdienstleisters,
3. die Leistung einer Veranstaltung eines Veranstaltungsdienstleisters,
4. die Leistung eines Finanzdienstleisters,
5. die Sicherheitsleistung eines Wach- oder Sicherheitsdienstleisters oder
6. die Leistung eines Versanddienstleisters
a. in der Absicht zu erschleichen, dass seine Inanspruchnahme der Leistung durch den Dienstleister nicht zur Kenntnis genommen wird,
b. ohne die Absicht zur Entrichtung die entsprechende Gegenleistung in Anspruch nimmt oder genommen hat oder
c. eine nicht vereinbarte Leistung wider besseren Wissens in Anspruch nimmt.
wird mit Geldstrafe bestraft. ²Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig den mautpflichtigen Teil einer Autobahn, Schnellstraße oder eines sonstigen für Kraftfahrzeuge geeigneten Fahrweges befährt, ohne die entsprechende Mautgebühr zu entrichten.
(2)Mit Geldstrafe von 6.000 Honigtalern wird bestraft, wer die Beförderung eines Beförderungsdienstleisters in einer nach Absatz 1 Buchstabe a, b oder c beschriebenen Weise vorsätzlich oder fahrlässig in Anspruch nimmt. Die Geldstrafe ist direkt an den Beförderungsdienstleister zu entrichten.
(3)Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
§ 53 VertragsbruchB
[weggefallen](1)Wer eine in einem Vertrag festgehaltene Klausel bricht, nicht beachtet oder fahrlässig dafür sorgt, dass diese gebrochen oder nicht befolgt wird, wird mit Geldstrafe nicht unter 250 Tausend Honig-Talern bestraft.
(2)Diese Rechtswidrigkeit kann nur bestraft werden, wenn der Vertrag beiderseits in Einvernehmlichkeit mit Zertifizierung per Unterschrift oder im mündlichen Gespräch geschlossen wurde.
(3)Als Strafe im Absatz 1 kann eine Geldstrafe angewandt werden, die im selben Vertrag oder in einem anderen, der sich eindeutig auf den gebrochenen Vertrag bezieht, als Vertragsstrafe beschlossen wurde.
(4)Vertragsbruch ist ein Antragsdelikt.
§ 54 KörperverletzungC
(1)Wer eine andere Person der Gesundheit schädigt oder sie durch den Einsatz von Kampfmitteln misshandelt, wird mit Geldstrafe nicht unter 5 Tausend Honig-Talern und bis zu 75 Tausend Honig-Talern bestraft.
(2)Diese Rechtswidrigkeit kann ausschließlich bestraft werden, wenn die Misshandlung oder die Schädigung an der Gesundheit
a. ohne den Einsatz von Kampfmitteln mehr als dreimal unmittelbar in Folge passiert und
b. das Opfer dem nicht zugestimmt hat oder
c. mit dem Einsatz von Kampfmitteln mindestens einmal passiert und
d. das Opfer dem nicht zugestimmt hat.
(3)Als Kampfmittel gelten
1. sämtliche Schwerter,
2. jegliche Waffen,
3. Werkzeuge, die als Waffe missbraucht werden können,
4. Tränke und
5. sonstige Items, deren Gebrauch, Verwendung oder Halten einen ausreichend hohen Schaden anrichten können.
(4)Bei Geringfügigkeit ist eine Strafzumessung zu unterlassen.
(5)Körperverletzung ist ein Antragsdelikt.
§ 55 AmtsmissbrauchB
(1)Wer sein Amt im Honig-Clan oder in der Honigstadt zur
1. Begehung einer Tat,
2. Ermöglichung einer Tat oder zur
3. Deckung einer Tat
missbraucht, indem man von seiner dienstlichen Stellung, seinen Befugnissen oder seiner Macht Gebrauch macht, wird mit einer Geldstrafe nicht unter 250 Tausend Honig-Talern oder einer Arbeitsstrafe nicht über fünf Stunden bestraft, sofern die Begehung einer solchen Tat eine ernstzunehmende Bedrohung darstellt, ein Vermögensvor- oder nachteil durch sie entsteht oder sonstige nicht-unerhebliche Vor- oder Nachteile für eine Partei entstehen.
§ 56 Missbrauch von ServerteamrechtenB
(1)Wer es unternimmt, von seinen Rechten als Serverteammitglied der Honigstadt, Gebrauch zu machen, während dafür kein Grund gemäß dem Serverrecht vorliegt, wird mit Geldstrafe nicht unter 400 Tausend Honig-Talern bestraft.
(2)Sollte die Tat mehrfach begangen werden, kann dem Täter die Fähigkeit zur Wahl von Ämtern aberkannt werden.
(3)In besonders schweren Fällen können dem Täter sämtliche von ihm bekleideten Ämter aberkannt werden.
§ 57 TerrorismusC
(1)Wer es unternimmt, mehrmals unmittelbar infolge unterschiedliche Spieler gemäß § 20 Mord zu töten, wird mit einer zusätzlichen Geldstrafe nicht unter 75 Tausend Honig-Talern bestraft. In besonders schweren Fällen ist eine Geldstrafe nicht unter 250 Tausend Honig-Talern und eine Klassifizierung als B-Delikt anzuerkennen.
(2) Ein besonders Fall des Absatzes 1 liegt vor, wenn die mehrfache Tötung mittels gefährlicher Kampfmittel, Drohung oder Einsatz von Sprengkörpern ausgeführt wurde.
(3)Wer es unternimmt, terroristische Aktivitäten mit Geldmitteln zu fördern, gilt als Mittäter und wird gleich einem Täter bestraft.
§ 58 SpawntrappingC
Wer es unternimmt, mehrmals infolge den selben Spieler gemäß § 20 Mord zu töten, wird mit einer zusätzlichen Geldstrafe nicht unter 45 Tausend Honig-Talern bestraft.
§ 59 Üble NachredeC
Wer eine Sache über eine andere Person oder einem Unternehmen behauptet oder verbreitet, welche nicht nachweislich der Wahrheit entspricht und dazu geeignet ist, dieselbe verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, wird mit Geldstrafe nicht unter 50 Tausend Honig-Talern oder einer Arbeitsstrafe nicht über zwei Stunden bestraft.
§ 60 VerleumdungB
(1)Wer wider besseren Wissens eine falsche Sache über eine andere Person oder ein Unternehmen behauptet oder verbreitet, welche dazu geeignet ist, dieselbe verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, wird mit Geldstrafe nicht unter 250 Tausend Honig-Talern oder einer Arbeitsstrafe nicht über drei Stunden bestraft. In besonders schweren Fällen ist die Strafe Geldstrafe nicht unter 400 Tausend Honig-Talern.
(2)Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn der Ruf desjenigen, über den die Unwahrheit verbreitet worden ist, so immens geschädigt wird, dass davon auszugehen ist, dass dieser in absehbarer Zeit nicht mehr wiederaufgebaut werden kann.
(3)Verleumdung ist ein Antragsdelikt.
§ 61 SteuerhinterziehungC
Wer anfallende Steuern nach Verwaltungsgesetz nach einer zumutbaren Zeit nicht zahlt, wird mit Geldstrafe bestraft.
§ 62 FreiheitsberaubungC
(1)Wer einen anderen Spieler einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Geldstrafe nicht unter 50 Tausend Honig-Talern bestraft.
(2)Verursacht der Täter durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung den Tod des Opfers, so ist die Strafe Geldstrafe nicht unter 150 Tausend Honig-Talern.
(3)Freiheitsberaubungsdelikte nach §§ 62-62b sind Antragsdelikte.
§ 62a Erpresserischer MenschenraubC
(1)Wer einen Spieler entführt oder sich eines Spielers bemächtigt, um die Sorge des Opfers, dessen Angehörigen oder eines Dritten um das Wohl des Opfers insofern ausnutzt, um sich zwecks einer Erpressung, gemäß § 33, zu bereichern, wird mit Geldstrafe nicht unter 75 Tausend Honig-Talern bestraft.
(2)Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod des Opfers, so ist die Strafe Geldstrafe nicht unter 125 Tausend Honig-Talern, sowie gegebenenfalls mit einer Arbeitsstrafe bis zu drei Stunden bestraft.
(3)Das Gericht kann die Strafe nach Absatz 1 mildern, wenn der Täter das Opfer unter Verzicht auf die erstrebte Leistung freilässt.
§ 62b GeiselnahmeC
(1)Wer einen Spieler entführt oder sich eines Spielers bemächtigt, um ihn, seinen Angehörigen oder einen Dritten durch die Drohung mit dem Tod oder einer schweren Verletzung des Opfers gemäß § 33 zu erpressen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Spielers zu einer solchen Nötigung ausnutzt, wird mit Geldstrafe nicht unter 125 Tausend Honig-Talern, sowie gegebenenfalls mit einer Arbeitsstrafe bis zu drei Stunden bestraft.
(2)Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod des Opfers, so ist die Strafe Geldstrafe nicht unter 250 Tausend Honig-Talern, sowie gegebenenfalls mit einer Arbeitsstrafe bis zu fünf Stunden bestraft.
(3)Das Gericht kann die Strafe nach Absatz 1 mildern, wenn der Täter das Opfer unter Verzicht auf die erstrebte Leistung freilässt.
(4)Handelt es sich anstelle eines Spielers um ein Tier, dass demjenigen, der mit der Handlung gemäß Absatz 1 erpresst werden soll, nahe steht, so handelt der Täter gemäß Absatz 1, 2 und 3 ebenfalls unter gleichem Strafmaß strafbar.
§ 63 Angabe falscher DatenC
(1)Wer es wider besseren Wissens oder in grober Fahrlässigkeit unternimmt, dem Serverteam oder anderen Behörden der Stadt gegenüber unwahre oder falsche Auskünfte zu übermitteln, die zu einem Schaden oder zu nennenswerter, verschwendeter Arbeitszeit führen, wird mit Geldstrafe nicht unter 25 Tausend Honig-Talern bestraft.
(2)Wer eine solche unwahre oder falsche Auskunft gegenüber einer Behörde tätigt, die dann auf Grundlage der Auskunft Urkunden, Verträge oder Zertifikate ausstellt, wird mit Geldstrafe nicht unter 150 Tausend Honig-Talern bestraft. Zudem müssen etwaige Schäden, darunter auch die verschwendete Arbeitszeit der Behörde, als Schadensersatz bezahlt werden.
(3)Angabe falscher Daten ist ein Antragsdelikt.
§ 64 GefängnisausbruchC
(1)Wer in staatlicher Gefangenschaft in einem Gefängnis oder in einer Zelle einer Polizeistation aus diesem ausbricht, flüchtet oder widerrechtlich das Gebäude verlässt, wird mit Geldstrafe nicht unter 25 Tausend Honig-Talern oder einer Arbeitsstrafe nicht über fünf Stunden bestraft.
(2)Eine Geldstrafe nicht unter 200 Tausend Honig-Talern ist anzuerkennen, wenn der Täter bei seiner Flucht oder bei seinem Fluchtversuch
1. Kampfmittel verwendet,
2. Blöcke, Türen oder sonstige Materialien abbaut oder zerstört oder
3. einen Befehl in Minecraft verwendet.
(3)Gefängnisausbruch ist ein Antragsdelikt.
§ 65 Unterlassene HilfeleistungC
(1)Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Geldstrafe bestraft.
(2)Ebenso wird bestraft, wer in diesen Situationen eine Person behindert, die einem Dritten Hilfe leistet oder leisten will.
(3)Unterlassene Hilfeleistung ist ein Antragsdelikt.
§ 66 Verletzung von DienstpflichtenB
(1)Wer als Amtsträger oder Richter seine Dienstpflichten,
a. die gesetzlich niedergeschrieben,
b. schriftlich vereinbart oder
c. mündlich erklärt wurden,
verletzt, kann mit sofortiger Wirkung aus seinem Amt entlassen werden.
(2)Ebenfalls kann die Tat mit einer Geldstrafe bis zu einer Millionen Honig-Talern bestraft werden, aber nicht unter 250 Tausend Honig-Talern.
(3)Ist das Vertrauen der Bevölkerung in den Amtsträger so erheblich gestört, kann er aus anderen Ämtern ebenfalls entlassen werden.
(4)Verletzung von Dienstpflichten ist ein Antragsdelikt.
§ 67 BaumzerstörungC
(1)Wer Premiumbäume verbrennt oder mutwillig zerstört, wird mit Geldstrafe nicht unter 10 Tausend Honig-Talern bestraft.
(2)Mit Premiumbäumen sind Bäume gemeint, die ein Recht haben, zu leben, oder von Bürgern gepflanzt wurden. Minderwertige Farmweltbäume sind ausgeschlossen.
(3)Das Zerstören von Bäumen, deren Eigentum dem Zerstörer zuzuordnen ist, ist nicht strafbar.
(4)Baumzerstörung ist ein Antragsdelikt.
§ 68 Missbrauch von parlamentarischen Einspruchsmöglichkeiten gegen RegierungsarbeitC
(1)Wer es unternimmt, absichtlich Einspruchsmöglichkeiten im Honig-Parlament zu missbrauchen, um Gesetzesvorhaben der Regierung gezielt zu verlangsamen, wird mit einer Geldstrafe nicht unter 50 Tausend Honig-Talern bestraft.
(2)Der Täter kann vom Parlamentspräsidenten bestraft werden.
(3)Gegen die Geldstrafe kann nachträglich rechtliches Gehör vor Gericht gefunden oder in Anspruch genommen werden.
§ 69 Missbrauch von kostenlosen BaublöckeB
(1)Wer es unternimmt, die nach § 32 Verwaltungsgesetz kostenloses Baublöcke aus dem entsprechenden Portal
a. für einen anderen als in der Lizenz erlaubten Zweck einzusetzen,
b. an Dritte weiterzugeben, die diese Blöcke nicht für denselben Zweck einsetzen,
c. in nicht geringen Mengen zu lagern.
wird mit Geldstrafe nicht unter 250 Tausend Honig-Talern sowie der Entfernung aller betreffenden Items bestraft.
(2)Im Falle des Absatzes 1 Punkt c ist die Handlung nur dann strafbar, wenn die Lagerung dem Zwecke nicht entspricht und diesem nicht eindeutig und unmittelbar zuzuordnen ist.
§ 70 KopfgeldhandelC
(1)Wer es unternimmt, mit einem auf ihn ausgesetztes Kopfgeld Handel zu treiben, wird mit Geldstrafe bis zum Doppelten der Kopfgeldsumme bestraft.
(2)Wer es unternimmt, an einem solchen Handel teilzunehmen, wird mit Geldstrafe, die nicht höher als die Kopfgeldsumme sein darf, bestraft.
(3)Ein Handel liegt in der Regel vor, wenn derjenige, auf den Kopfgeld ausgesetzt ist, sich von einem Dritten für das Erhalten der Summe töten lässt, um dieses Geld dann aufzuteilen.
(4)Abweichend von § 7 wird die Staatsanwaltschaft als Anklagebehörde hierbei grundsätzlich tätig.
§ 71 UntreueB
(1)Wer eine eingeräumte Berechtigung oder Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen andere dazu zu verpflichten, missbraucht, wird mit Geldstrafe nicht unter 250 Tausend Honig-Talern bestraft.
(2)Wer die ihm obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen oder zu vertreten, verletzt und dadurch dem Vermögensinteressenen einen Nachteil zufügt, wird mit Geldstrafe bestraft.
(3)Untreue ist ein Antragsdelikt.
§ 72 Belohnung und Billigung von StraftatenC
(1)Wer eine in strafbarer Weise vollendete oder versuchte Tat
1. belohnt oder
2. in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten einer Rundschrift billigt
wird mit Geldstrafe bis zu 100 Tausend Honig-Talern bestraft.
(2)Hatte der Täter zum Zeitpunkt der Begehung der Tat die Kenntnis, dass die Person, deren Straftat er gebilligt oder belohnt hat, in dieser Sache von einem Gericht der Honigstadt rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, so kann das Gericht anordnen, dass er als Strafzuschlag bis zu 15% der Höhe der Geldstrafe dieses Urteils ebenfalls zu zahlen hat, wenn er die Tat zum wiederholten Mal begangen hat.
(3)In besonders schweren Fällen ist die Strafe Geldstrafe nicht unter 250 Tausend Honig-Talern sowie die Klassifizierung als B-Delikt anzuerkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn der Täter zum wiederholten Male A- oder B-Delikte nach Absatz 1 Nummer 2 billigt.
(4)Gegen die Belohnung nach Absatz 1, Nummer 1 kann
1. der Einzug angeordnet werden, wenn sie eine bewegliche Sache darstellt.
2. der Verfall angeordnet werden, wenn sie immaterielle monetäre Mittel darstellt.
3. die Nichtigkeit erklärt werden, wenn sie den Verzicht auf zivilrechtliche Rechte oder das Erlangen dieser darstellt.
§ 73 Betrügerische Manipulation der WirtschaftB
(1)Wer vorsätzlich durch Täuschung, technische Manipulation, abgestimmtes Zusammenwirken oder Ausnutzung struktureller Schwächen Preise, Märkte oder Handelsplätze in der Absicht beeinflusst, sich oder einem Dritten einen nicht gerechtfertigten wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen oder andere zu schädigen, wird mit Geldstrafe nicht unter 350 Tausend Honig-Talern bestraft.
(2)In besonders schweren Fällen ist die Strafe Geldstrafe nicht unter 750 Tausend Honig-Talern. Besonders schwere Fälle liegen in der Regel vor, wenn
1. ein erheblicher Vermögensschaden verursacht wird,
2. die Tat gemeinschaftlich oder organisiert begangen wird,
3. ein Amtsträger oder Serverteammitglied seine Stellung missbraucht oder
4. die Funktionsfähigkeit der Wirtschaftsordnung erheblich beeinträchtigt wird.
(3)Der Versuch ist strafbar.
§ 74 Falsche VerdächtigungB
(1)Wer einen anderen wider besseres Wissen bei einer Behörde, einem Gericht oder einer zur Strafverfolgung befugten Stelle einer rechtswidrigen Tat oder Pflichtverletzung verdächtigt oder entsprechende Beweise manipuliert oder vortäuscht, um ein behördliches oder gerichtliches Verfahren gegen ihn herbeizuführen, wird mit Geldstrafe nicht unter 250 Tausend Honig-Talern bestraft.
(2)Ebenso wird bestraft, wer eine solche Verdächtigung öffentlich verbreitet und dadurch die Einleitung eines Verfahrens zumindest billigend in Kauf nimmt.
(3)Falsche Verdächtigung ist ein Antragsdelikt.
§ 75 StrafvereitelungB
(1)Wer vorsätzlich ganz oder teilweise vereitelt, dass
1. eine rechtswidrige Tat verfolgt,
2. ein Täter ermittelt oder bestraft oder
3. eine rechtmäßige Sanktion vollstreckt wird,
wird mit Geldstrafe nicht unter 250 Tausend Honig-Talern bestraft.
(2)Ebenso wird bestraft, wer Beweismittel vernichtet, verfälscht, zurückhält oder Zeugen beeinflusst, um die Strafverfolgung zu behindern.
(3)Handelt der Täter zugunsten eines Angehörigen, so kann die Strafe gemildert werden; dies gilt nicht für Amtsträger.
(4)In besonders schweren Fällen, insbesondere bei Missbrauch eines Amtes oder bei Vereitelung eines A-Delikts, ist die Strafe zu verschärfen.
(1)Wer billigend in Kauf nimmt, durch Verwendung von
1. Schneebällen,
2. Wind Charges,
3. Wurftränken,
4. Eiern oder
5. anderen Partikeln
einen anderen Spieler in unzumutbarer Weise zu belästigen, wird mit Geldstrafe bis zu 100 Tausend Honig-Taler bestraft.
(2)In besonders schweren Fällen ist die Strafe Geldstrafe bis zu 150 Tausend Honig-Talern. Ein solcher liegt vor, wenn die Tat absichtlich begangen wurde.
Antragsteller: Regierung der Stadt Honigstadt
Hinweis: Dieser Parlamentsantrag wird noch vorbereitet und liegt dem Parlament noch nicht zur Entscheidung vor.
