Honigstädtische Verfassung
Die Verfassung ist die zentrale Rechtsnorm unseres Staates. Sie ist Grundlage für alles andere und steht zugleich über allem anderen, da sich andere Gesetze den in der Verfassung niedergeschriebenen Artikeln unterordnen müssen. Ist ein Gesetz mit jenen nicht vereinbar, so kann es nach einem Urteil des Honigverfassungsgerichtes als nichtig erklärt werden. Es ist folglich das wichtigste Glied unseres Rechtsstaates.
Freitag, den 22. Juli 2022
13.06.2026
Verfassungsänderung VII. – Wahlen auf Antrag
Verfassung mit Dreiviertelmehrheit
Präambel
Das Honig-Parlament hat am 22. Juli 2022 in der Honigstadt in öffentlicher Sitzung festgestellt, dass die VERFASSUNG FÜR DEN HONIG-CLAN UND DIE HONIGSTADT in der von Timobaer geschriebenen Fassung vom 20. Juli 2022 von mehr als Zweidritteln der Parlamentsmitglieder in derselben Sitzung angenommen worden ist. Im Namen des Volkes, wird diese Verfassung für den Honig-Clan und die Honigstadt, mit der Intention, das Projekt zu bereichern, Gerechtigkeit zu walten und Spaß am Spielen zu haben, begründet.
Art. 1 – Grundsätzliches
(1)Die Honigstadt ist eine parlamentarischer und demokratischer Rechtsstaat.
(2)Die Nationalflagge ist orange-gold-gelb mit weißen Wappen in der Mitte.
(3)Das Wappen ist ein Bär.
Art. 2 – Administrative
(1)Die administrative Staatsgewalt ist für die Verwaltung und Organisation des Servers zuständig.
(2)Sie trifft eigenständig und unabhängig von den anderen Staatsgewalten technische Aspekte rund um das Spiel. Ebenfalls obliegt ihr das Recht, Spieler vom Spielen in der Honigstadt auszuschließen.
(3)Die Administration besteht aus Timobaer und einem von ihm ausgewählten Stadtmitglied.
Art. 3 – Legislative (Honig-Parlament)
(1)Das Honig-Parlament ist das aus Volksvertretern bestehende Parlament, das in hier bestimmter Weise Gesetze erlassen darf.
(2)Die Aufgabe des Honig-Parlaments besteht darin, die Interessen des Volkes in der Gesetzgebung zu vertreten.
(3)Volksvertreter ist jedes freiwillige Stadtmitglied und der Honigkanzler. Es bedarf keiner Anmeldung oder Ankündigung.
(4)Der Parlamentspräsident wird in selber Weise wie der, aber unabhängig vom, Honigkanzler gewählt.
(5)Die Beschlussfähigkeit des Honig-Parlaments wird in einem Gesetz geregelt.
Art. 3a – Parlamentssitzungen und Abstimmungen
(1)Das Honig-Parlament verhandelt öffentlich. Auf Antrag eines Fünftels seiner Mitglieder kann mit Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Über den Antrag wird nicht öffentlich abgestimmt.
(2)Zu einem Beschluss des Parlaments ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit diese Verfassung nichts anderes bestimmt.
(3)Abstimmungen können entweder im Honig-Discord stattfinden, oder in Sitzungen.
(4)Eine Abstimmung im Honig-Discord ist in einem Parlaments-Channel mit beschränktem Zugriff über das "Umfrage"-Tool von Discord zu erstellen und muss mindestens 24 Stunden lang erreichbar sein.
Art. 4 – Exekutive (Regierung)
(1)Die ausführende Gewalt des Staates wird durch die Regierung ausgeübt.
(2)Die Regierung besteht aus einem Honigkanzler oder Honigkanzler-Duo, der oder die vom Honigschen Volke in freier und geheimer Wahl gewählt werden, und die von ihm oder ihnen bestimmten Minister. Die Wahl findet nur auf Antrag eines Spielers oder Stadtmitgliedes statt und darf nicht weniger als vier Monate nach der letzten Wahl stattfinden. Dem Antrag muss mindestens ein Viertel des Honig-Parlaments zustimmen. Sollte innerhalb von zwölf Monaten nach der letzten Wahl kein Antrag angenommen werden, sind Wahlen auch ohne Antrag innerhalb von 2 Wochen durchzuführen.
(3)Die Regierung ist während ihrer Legislaturperiode befugt, Gesetze zu erlassen. ´
(4)Erhält bei einer Wahl eine Partei und deren Kandidat oder deren Kandidaten-Duo keine absolute Mehrheit, so können mehrere Parteien für eine absolute Mehrheit zusammen koalieren. Kommt keine Koalition zustande, so findet eine Woche später eine Stichwahl zwischen den beiden Parteien mit den meisten Stimmen aus dem ersten Wahlgang statt.
Art. 4a – Alleinige Gesetzesbeschlüsse
(1)Die Regierung kann alleine Gesetze erlassen, indem sie das Gesetzesvorhaben dem Parlament präsentiert und kein Parlamentsmitglied Einspruch erhebt.
(2)Im Falle eines Einspruchs, der besagt, dass die Regierung gegen Treu und Glauben handelt, stimmt das Parlament separat über den Gesetzesentwurf ab.
a. Stimmt das Parlament dem Vorhaben zu, so tritt es in Kraft.
b. Stimmt das Parlament dem Vorhaben nicht zu, so ist es als nichtig erklärt und tritt nicht in Kraft.
Art. 4b – Parteien
(1)Honigkanzler müssen einer Partei angehören.
(2)Die Parteien wirken an der politischen Willensbildung des Volkes mit und bilden den strukturellen Rahmen für politische Inhalte.
(3)Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Mitglieder darauf ausgerichtet sind, die Werte oder den Bestand der Stadt Honigstadt zu beeinträchtigen oder zu beseitigen, sind verfassungswidrig.
(4)Verfassungswidrige Parteien können durch das Honigverfassungsgericht verboten, und deren Kandidaten von der Wählbarkeit ausgeschlossen werden.
(5)Parteien können, gemessen an ihrer Stimmenanzahl bei Wahlen, durch staatliche Parteienfinanzierung, Geldmittel für ihren Wahlkampf erhalten.
Art. 4c – Ministerien
(1)Ein Honigkanzler kann für seine Regierung Minister berufen und ihnen Aufgaben und Ämter übertragen, die sie im Namen der Regierung ausführen und auszuüben haben.
(2)Die Minister werden beim Staat angestellt und müssen einen Amtseid ableisten.
Art. 4d – Amtseid
(1)Bei der Vereidigung von Honigkanzler, Ministern und anderen Staatsangestellten wird folgender Amtseid gesprochen:
(2)"Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des Honig'schen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, die Verfassung und die Gesetze der Stadt wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werden."
(3)Der Amtseid kann durch eine religiöse Beteuerung ergänzt werden: "so wahr mir Gott helfe" oder "so wahr mir Moyai helfe".
Art. 5 – Judikative (Gerichte)
(1)Das Recht wird ausschließlich durch Gerichte gesprochen.
(2)Die Judikative ist unabhängig und neutral. Richter sind frei von politischem Einfluss und entscheiden unparteiisch auf der Grundlage von Gesetz und Recht.
(3)Das Honig-Verfassungsgericht als höchstes Gericht ist befugt, Gesetze und staatliche Handlungen auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen und etwaig zu verurteilen. Verfassungswidrige Gesetze oder Handlungen können für nichtig erklärt werden.
Art. 6 – Heinrich-Neumann-Verwaltungszentrum
(1)Das Heinrich-Neumann-Verwaltungszentrum – kurz HeNeVeZe – ist der Zusammenschluss von Behörden in der Honigstadt.
(2)Der Leiter des HeNeVeZes wird von der Administrative bestimmt.
(3)Ziel des HeNeVeZes ist es, bürokratische Prozesse und Anliegen der Bürger zu bearbeiten.
(4)Das HeNeVeZe ist in Rechtswegen als Vorinstanz zu Verwaltungsangelegenheiten zu berücksichtigen.
Art. 7 – Recht auf Spaß am Spiel
(1)Jeder Spieler hat das Recht, die Möglichkeiten vom Staat zu erhalten, um Spaß am Spielen im Rahmen der Honigstadt zu haben.
(2)Handlungen, die vorsätzlich den Spielspaß anderer zerstören, sind unter Strafe zu stellen.
(3)Durch schwere Straftaten, die den Spaß anderer, insbesondere die der Allgemeinheit, zerstören, kann dieses Recht verwirkt werden.
Art. 8 – Gleichheitsgrundsatz
(1)Alle Spieler sind vor dem Gesetz gleich.
(2)Kein Spieler darf wegen seiner Herkunft oder anderen angeborenen Eigenschaften benachteiligt oder bevorzugt werden.
Art. 9 – Meinungsfreiheit
(1)Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten;
(2)und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.
(3)Eine Zensur findet nicht statt.
Art. 10 – Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit
(1)Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.
(2)Handlungen, die in dieses Recht eingreifen, sind unter Strafe zu stellen.
Art. 11 – Menschenwürde
Die Würde des Menschen ist unantastbar.
Art. 12 – Eigentumsrecht; Verbot von Sklaverei
(1)Eigentum wird gewährleistet.
(2)Niemand darf außerhalb arkoreanischen Tourismuses in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden;
(3)Sklaverei und Sklavenhandel sind in allen ihren Formen verboten
(4)Jeder hat das Recht, für seine verrichtete Arbeit angemessen entlohnt zu werden.
Art. 13 – Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit
Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstößt.
Art. 14 – Freiheit des Glaubens
Die Freiheit des Glaubens und des Gewissens wird gewährleistet.
Art. 15 – Post- und Nachrichtengeheimnis
(1)Post, Briefe und Nachrichten, die von einem Spieler an einen anderen geschickt werden, sind vertraulich;
(2)und dürfen nicht willkürlich, sondern nur aufgrund eines Gerichtsbeschlusses oder berechtigter administrativer Interessen, durchsucht werden.
Art. 16 – Verwirkung der Grundrechte
Wer diese Grundrechte zum Kampfe gegen die staatliche Ordnung oder das Volk missbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Honigverfassungsgericht ausgesprochen.
Art. 17 – Rangfolge der Gesetze
(1)Diese Verfassung ist das höchste Gesetz der Honigstadt; alle anderen Gesetze sind unterzuordnen und dürfen daher auch nicht den Grundsätzen dieser Verfassung widersprechen.
(2)Honigrecht bricht Projektrecht.
Art. 18 – Änderung von Gesetzen
Ein Änderungsvorschlag eines einfachen Gesetzes benötigt einen Beschluss des Honig-Parlaments mit absoluter Mehrheit.
Art. 19 – Änderung der Verfassung
(1)Die Änderung der Verfassung bedarf einer Dreiviertelmehrheit im Parlament.
(2)Eine Änderung der Verfassung darf nur erfolgen, wenn diese Änderung nicht den grundlegenden Prinzipien dieser Verfassung widerspricht. Andernfalls ist eine einstimmige Mehrheit notwendig.
(3)Eine Änderung der Verfassung muss klar und unmissverständlich als solche deklariert werden.
Art. 21 – Verfassungswidrigkeit von Gesetzesänderungen
(1)Bei allen Gesetzesänderung hat das Honigverfassungsgericht ein Vetorecht in Form eines Urteils mit juristischer Grundlage, das ein Gesetz oder eine Änderung dieses als „verfassungswidrig“ einstuft.
(2)Dieses Urteil ist nicht zeitlich beschränkt und kann bei juristischer Grundlage jederzeit erfolgen.
Art. 22 – Ersetzung der Verfassung
(1)Diese Verfassung kann nur durch ein anderes Dokument ersetzt werden, das den Wortlaut der Verfassung ausdrücklich ändert oder ergänzt.
(2)Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der Mitglieder des Parlaments und einer einstimmigen Mehrheit in der Administration.
Art. 20
[weggefallen]Art. 23 – Recht auf einen fairen Prozess
(1)Jeder, dem eine Straftat vorgeworfen wird, die zu einer Anklage der Staatsanwaltschaft geführt hat, hat das Recht auf einen fairen Prozess, der unter Inbetrachtziehung und Bewertung aller Gesichtspunkte und Umstände stattfindet.
(2)Dieses Recht muss in einem Gesetz festgehalten werden.
Art. 23a – Anspruch auf rechtliches Gehör
Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.
Art. 24 – Rechtsgrundsätze
(1)Es gelten nachfolgenden Rechtsgrundsätze und Justizgrundrechte. Diese müssen in ihrem Inhalt nach in Gesetz verankert werden.
a. Besteht ein begründeter Zweifel an der Unschuld eines Täters, so darf dieser nicht bestraft werden.
b. Niemand darf wegen derselben Tat mehrmals bestraft werden.
c. Eine Tat kann nur dann bestraft werden, wenn die Strafbarkeit vor Begehung der Tat gesetzlich feststand.
d. Jede Maßnahme der Rechtsstaatlichkeit muss einen legitimen öffentlichen Zweck verfolgen und darüber hinaus geeignet, erforderlich, verhältnismäßig und angemessen sein.
Art. 25 – Instanzen und Gerichte
(1)Prozesse werden aufgrund ihrer Merkmalen den Gerichtszweigen des Straf- und des Verwaltungsrechts zugeordnet.
(2)Nach Urteilen und Beschlüssen von Gerichten im angepassten Rechtsweg kann gemäß eines Gesetzes jeweils Revision oder Beschwerde eingelegt werden, die dann die nächsthöhere Instanz desselben Rechtsweges oder den Honig-Gerichtshof zur erneuten Schlichtung des Rechtsstreits unter Neubewertung aller Umstände verpflichtet.
(3)Das höchste Gericht, welches im Rechtsweg beschritten werden kann, ist der Honig-Gerichtshof.
(4)Das höchste Gericht der Honigstadt ist das Honig-Verfassungsgericht.
Art. 26 – Staatsangehörigkeit
(1)Staatsangehörig und damit Teil der Honigschen Bevölkerung ist, wer
a. Stadtmitglied der Honigstadt ist,
b. Spieler der Honigstadt ist, oder
c. durch die Genehmigung eines Antrags auf Einbürgerung die Staatsangehörigkeit erlangt hat.
Art. 27 – Stadtmitglieder
(1)Stadtmitglieder stehen in einem besonderen Treueverhältnis zur Stadt Honigstadt.
(2)Zum Stadtmitglied wird man durch die Ernennung der Administration und durch die anerkennende Wahl des Honig-Parlamentes ernannt.
(3)Stadtmitgliedern ist es im besonderen Maße möglich, Ämter in der Honigstadt zu bekleiden.
