Verwaltungsgesetz
Das Verwaltungsgesetz definiert die Organisation und Arbeitsweise der Verwaltung in Honigstadt. Es beschreibt Zuständigkeiten, Entscheidungswege und das Zusammenspiel von Behörden, um eine effiziente und bürgerorientierte Verwaltung sicherzustellen.
Montag, den 27. Dezember 2021
20.09.2026
Baublöcke-Lizenzen bis auf Widerruf
Gesetz mit absoluter Mehrheit
§ 1 Gültigkeitsklausel
(1)Alle Gesetze in diesem Verwaltungsgesetz gelten nur in der Honigstadt;
(2)sie können nur im Staat Honigstadt angewandt werden.
§ 2 Staatliches Geld
[weggefallen](1)Jegliches Geld, in staatlicher Hand, ist in entsprechender Weise zu vermerken.
(2)Über das Geld in staatlicher Hand waltet die Regierung der Honigstadt.
(3)Das Passwort der Konten bleibt, aus Sicherheitsgründen vor Unterschlagung, geheim.
§ 3 Beschlussfähigkeit des Parlaments
(1)Das Honig-Parlament ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder an einer Sitzung teilnehmen
(2)Abweichend von Absatz 1 ist das Honig-Parlament ebenfalls beschlussfähig, wenn eine mindestens vierundzwanzig Stunden andauernde Abstimmung im Honig-Discord in entsprechender Weise durchgeführt wird und daran mindestens fünf Personen teilnehmen.
(3)Nach Art. 3 Abs. III gelten als Mitglieder des Parlaments die Volksvertreter sowie höchstens ein zusätzliches Regierungsmitglied neben dem Honigkanzler.
§ 4 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
(1)Wenn es mehrere mögliche Maßnahmen zur Erreichung eines polizeilichen Zieles gibt, ist die Polizei immer dazu verpflichtet, die Maßnahme durchzuführen, die voraussichtlich am geringfügigsten die Allgemeinheit beeinträchtigt.
(2)Es darf keine Maßnahme getroffen werden, bei der ein Nachteil entstehen kann, der im grobem Unverhältnis zum eigentlichen Zwecke steht.
(3)Eine Maßnahme ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht mehr erreicht werden kann.
§ 5 Legitimierte Einsatzmittel
(1)Zur Erfüllung oder Durchführung einer polizeilichen Maßnahme ist es Polizisten gestattet, sofern sie sich gemäß §8 im Dienst befinden, Straftaten zu begehen, die
a. keinen großen oder unverhältnismäßigen öffentlichen Schaden verursachen,
b. dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, gemäß §3, entsprechen und
c. selbst nicht die öffentliche Ordnung oder den öffentlichen Frieden gefährden,
wenn ein richterlicher Beschluss gemäß §5 zu dessen Durchführung vorliegt oder gemäß §6 Gefahr im Verzug herrscht, ohne dafür selbst strafrechtlich belangt zu werden.
(2)Eine nachträgliche Prüfung der Legitimität eines Einsatzmittels obliegt einem Sonderausschuss, der vom Honigbeauftragten für Sicherheit festgelegt wird
§ 6 Richterlicher Beschluss
(1)Ein richterlicher Beschluss zum Einsatz eines Einsatzmittels stellt das zuständige Verwaltungsgericht im Vorhinein aus, um die Legitimität eines Einsatzmittels vor Beginn des Einsatzes festzustellen.
(2)Ein solcher richterlicher Beschluss muss auf Zeit und Einsatz beschränkt sein und muss ein Einzelfall-Beschluss sein und kann folglich nicht allgemein für ein Einsatzmittel erteilt werden.
§ 7 Gefahr im Verzug
(1)Liegt in einer Situation “Gefahr im Verzug” vor, so ersetzt dies einen richterlichen Beschluss und legitimiert ein Einsatzmittel.
(2)Der Begriff “Gefahr im Verzug” bezeichnet eine Sachlage, bei der ein Schaden eintreten würde oder ein Beweismittel verloren ginge, wenn nicht unmittelbar die entsprechende Polizeibehörde tätig werden würde.
(3)Die Entscheidung zu Gefahr im Verzug darf erfolgen, wenn
a. der zuständige Richter nicht erreichbar ist, oder
b. in der Zeit von der richterlichen Unterrichtung bis zu dessen Entscheidung mit einer Flucht, einem Verlust von Beweismitteln oder einem Schaden an einem Rechtsgut zu rechnen ist.
§ 8 Polizeiliche Maßnahmen
(1)Um den Aufgaben, die die Polizei gemäß gesetzlicher Definition hat, gerecht zu werden, sind Polizisten berechtigt, die Maßnahmen
a. der Festsetzung eines Straftäters,
b. die Verfolgung eines Deliktes und
c. die Abwendung einer Gefahr
zu ergreifen.
§ 9 Dienstantritt Polizeistationen
(1)Polizeistationen werden ausschließlich durch die Polizei Honigstadt, respektive der Regierung der Stadt Honigstadt verwaltet und administriert.
(2)Private Polizeistationen auf Projekten sind nicht gestattet. Der Begriff "POLIZEI" darf durch Projekte nicht genutzt werden. Zuwiderhandlungen fallen unter die Amtsanmaßung nach § 39 StGB.
(3)Von Absatz 2 bleibt unberührt, dass die Polizei Honigstadt Dienststellen auf Projektgebiet betreiben kann.
§ 10 Beweismittelsicherung
(1)Die Polizei ist berechtigt. im Rahmen von Ermittlungs- und Strafverfahren Beweismittel sicherzustellen oder zu beschlagnahmen, wenn ein begründeter Verdacht einer Straftat vorliegt und die Beweismittel zur Aufklärung dieser erforderlich sind.
(2)Bei der Sicherstellung ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach §4 zu wahren; unzulässig beschlagnahmte Beweismittel dürfen vor Gericht nicht verwendet werden und müssen zurückgegeben werden.
§ 11 Aufbewahrung von Beweismitteln
(1)Nach §10 sichergestellte oder beschlagnahmte Beweismittel sind in einer dafür vorgesehenen Aservatenkammer so aufzubewahren, dass der Erhalt des Beweismittels garantiert ist
(2)Nach Abschluss eines strafrechtlichen Verfahrens, in dem eine Verurteilung erfolgt ist, dürfen Beweismittel, die unmittelbar mit der Tat in Verbindung stehen, nicht an verurteilte Personen zurückgegeben werden; der Besitz geht in die Stadt Honigstadt über.
(3)Alle anderen Beweismittel, die nicht nach Absatz 2 mitinbegriffen sind, werden dem Eigentümer nach Abschluss des strafrechtlichen Verfahrens zurückgegeben.
§ 12 Betreiber der Infrastruktur
(1)Alle Schienenwege, Gleise und Weichen in der Honigstadt-Welt, unabhängig von ihrer Lage, Größe und Herkunft, sind an die Kontrolle und Verwaltung des Honigministeriums des Verkehrs und der Infrastruktur gebunden.
(2)Die Zuginfrastruktur gilt als internationales Gebiet.
§ 13 Betreiber der Bahnhöfe
(1)Alle Bahnhöfe in der Honigstadt-Welt, einschließlich derer, die von Spielern erstellt wurden, fallen unter die Verwaltung und Kontrolle des Honigministeriums des Verkehrs und der Infrastruktur.
(2)Spieler, die Bahnhöfe besitzen oder betreiben, können dies fortführen, unter der Bedingung, dass sie sich den Bestimmungen dieses Gesetzes und den Anweisungen des Honigministeriums des Verkehrs und der Infrastruktur uneingeschränkt unterwerfen.
(3)Bahnhöfe gelten als internationales Gebiet.
§ 14 Freizügigkeit im Schienenverkehr
(1)Jeder genießt Freizügigkeit im gesamtem Schienennetz und;
(2)darf ohne jegliche Grenzkontrollen von einem zum anderen Bahnhof reisen.
(3)Grenzkontrollen außerhalb der Bahnhöfe stehen den Projekten zu, insofern oben genannte Rechte unangetastet bleiben.
§ 15 Durchsetzung und Strafen
(1)Im Falle, dass oben genannte Rechte eingeschränkt werden und ein gefährlicher Eingriff in das Schienennetz gemäß §45 StGB vorliegt, so kann das Projekt um den Bahnhof und umgrenzendes Gebiet enteignet werden oder der Bahnhof gänzlich geschlossen werden.
(2)Bei einer eigenverschuldeten Schließung des Bahnhofes erhält das Projekt keine Entschädigung und muss für den etwaigen Aufwand, das Projekt abzubinden, aufkommen.
§ 16 Schnelligkeit der Züge
(1)Züge dürfen auf dem gesamten Schienennetz mit einer Höchstgeschwindigkeit von 1,5 Blöcken/Tick fahren.
(2)Eine Ausnahme gilt für
1. offizielle Schnellfahrtsstrecken, auf denen eine Höchstgeschwindigkeit von 3 Blöcken/Tick gilt und
2. auf offiziellen Hyperloops, auf denen eine Höchstgeschwindigkeit von 4 Blöcken/Tick gilt.
(3)Das Honigministerium des Verkehrs und der Infrastruktur kann bei einem begründeten Antrag durch ein Projekt - oder eigenständig - eine niedrigere Höchstgeschwindigkeit festlegen.
(4)Eine eigenständige Verstellung der Geschwindigkeit ohne Genehmigung ist in jedem Fall ein gefährlicher Eingriff in den Schienenverkehr gemäß §45 StGB.
§ 17 Server-spezifische Bestrafungen
(1)Der Vollzug von server-spezifische Bestrafungen, wie Spielausschlüsse oder Stummschaltungen darf vollzogen werden, sofern es ein Gesetz vorsieht.
(2)Der Vollzug von Strafurteilen darf in server-spezifische Bestrafungen, wie Spielausschlüsse oder Stummschaltungen umgewandelt werden, wenn
a. von dem Straftäter eine gemeingefährliche Gefahr ausgeht,
b. der Straftäter der Serverwirtschaft durch die Straftat erheblich geschadet hat oder
c. der Straftäter den “Besucher”-Rang hat und durch seine Straftat seine Möglichkeit verwirkt hat, “Spieler” zu werden.
§ 18 Untersuchungsbann
(1)Ist kein Mitglied der Administration online, so haben die Supporter, sowie vertrauenswürdige Stadtmitglieder das Recht, einen mutmaßlichen Straftäter gemäß der Serverregeln vorläufig für 24 Stunden vom Spiel auszuschließen.
(2)Bei Anwendung eines Untersuchungsbanns ist unverzüglich bei der Administration Meldung zu erstatten und die Anwendung zu rechtfertigen.
(3)Missbraucht ein Stadtmitglied das Untersuchungsbannrecht für eigene Zwecke oder gebraucht es von ihm ungerechtfertigt, so kann dies eine Strafe nach sich ziehen. Jeder dieser Fälle würde einzeln verhandeln werden. Von einem Missbrauch ist nicht auszugehen, wenn jemand unwissend von einem Verbotsirrtum ausgeht, für den er selbst nicht verantwortlich zu machen ist.
§ 19 Rechtegebrauch
(1)Der Gebrauch von Serverrechten muss immer einen legitimen öffentlichen Zweck verfolgen und überdies geeignet, erforderlich und verhältnismäßig, im engeren Sinne „angemessen“, sein.
(2)Darüberhinaus ist es ausschließlich erlaubt, Rechte wie den Kreativ-Spielmodus oder WorldEdit zu benutzen, wenn
a. dadurch kein Spieler einen direkten Vorteil erhält und
b. der Einsatz der Allgemeinheit dient.
§ 20 Arten von Glücksspiel
Glücksspiel im Sinne dieses Gesetzes ist ein Spiel, bei dem die Entscheidung über den Ausgang ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängt und der Gewinn eines Spielers mit einem Eintritt oder einer Eintrittskarte abhängt oder mit einem Einsatz verbunden ist.
§ 21 Fairness im Glücksspiel
(1)Die Durchführung von Glücksspiel muss fair und transparent erfolgen.
(2)¹Glücksspiel bedarf einer Lizenz, die auf Grundlage des Absatzes 1 erfolgt. ²Betreiber, die ohne Lizenz, Glücksspiel gewerbsmäßig anbieten, machen sich strafbar und werden nach diesem Absatz mit einer Geldstrafe nicht unter 1 Millionen Honig-Talern bestraft.
(3)Die Gewinnchancen und Auszahlungen müssen vor Beginn des Spiels klar angegeben werden.
(4)¹Wer als Teilnehmer von Glücksspiel unfaire Praktiken anwendet oder nach §8 StGB betrügt, kann zusätzlich zur Bestrafung nach §8 StGB vom Glücksspiel in diesem Glücksspielhaus und auch global ausgeschlossen werden. ²Ein globaler Ausschluss muss durch ein Gericht angeordnet werden. ³Ein Ausschluss im selben Glücksspielhaus muss durch den Betreiber angeordnet werden.
(5)Wer als Glücksspielbetreiber eine Maschine oder einen Spielmodus entwirft, der Glücksspiel nach gesetzlicher Definition beinhaltet und diese Maschine oder dieser Spielmodus gegen die Bestimmungen zu Wucher gemäß §19 StGB verstoßen, darf diese Maschine oder diesen Spielmodus nicht betreiben und kann je nach schwere der Tat auch mit einem Verlust der Lizenz bestraft werden.
§ 22 Ausgeschlossene Teilnehmer
(1)¹Wer
a. durch ein Gericht nach Urteil ausgeschlossen ist, oder
b. auf der staatlichen Glücksspielverbotsliste steht,
darf nicht am Glücksspiel teilnehmen. ²Ein Zuwiderhandeln kann mit Geldstrafe nicht über 500 Tausend Honig-Talern bestraft werden.
(2)Wer als Glücksspielbetreiber eine nach Absatz 1 ausgeschlossene Person am Glücksspiel teilnehmen lässt, wird mit Geldstrafe nicht unter 250 Tausend Honig-Talern bestraft.
(3)¹Die Glücksspielverbotsliste wird durch eine Behörde des Heinrich-Neumann-Verwaltungszentrums geführt. ²Eintragungen müssen auf tatsächlichen, hinreichenden Anhaltspunkten über starkes Suchtverhalten oder unkontrollierte Einsätze begründet sein. ³Auf Nachfrage muss das Heinrich-Neumann-Verwaltungszentrum Auskunft darüber erteilen, wer auf der Glücksspielverbotsliste steht.
§ 23 Währungskopplung
(1)Der Honig-Taler wird an eine Arbeitsstunde gekoppelt.
(2)Ein Honig-Taler wird als ein Hunderttausendstel einer Arbeitsstunde definiert; eine Arbeitsstunde entspricht Einhunderttausend Honig-Talern.
§ 24 Eventkapital
(1)¹Zur Förderung von eigenständig organisierten Veranstaltungen in der Honigstadt kann ein Eventkapital bereitgestellt werden. ²Dieses Kapital dient sowohl als Subvention zur Deckung der Aufwände des Veranstalters als auch als Anerkennung für das Engagement bei der Organisation des Events.
(2)¹Diese Förderung kann entweder vor Beginn des Events als Vorauszahlung oder nach dem Event im Heinrich-Neumann-Verwaltungszentrum in einer eigens dafür geschaffenen Behörde beantragt werden.
(3)¹Die Höhe des Eventkapitals bemisst sich nach dem geschätzten Aufwand des Events, der voraussichtlichen oder tatsächlichen Teilnehmeranzahl und der Dauer des Events, wobei
a. im Falle einer vor dem Event beantragten Förderung die Teilnehmerzahl geschätzt wird und
b. bei einer nachträglichen Beantragung die tatsächliche Teilnehmerzahl herangezogen wird; bei Schwankungen wird dabei die durchschnittliche Teilnehmerzahl berücksichtigt.
§ 25 Kostenlose Baublöcke
Durch die Regierung ausgewählte Baublöcke können im Baublöcke-Portal kostenlos herausgegeben werden.
§ 26 Lizenznotwendigkeit
(1)Der Zugang zum Baublöcke-Portal bedarf einer Lizenz.
(2)Eine Lizenz ist bei der Stadt Honigstadt zu beantragen.
(3)Eine solche Lizenz muss
1. Namen,
2. Verwendungszweck und
3. Zeitraum der Gültigkeit
beinhalten und kann im Honig-Discord oder in einem dafür vorgesehenen Interface beantragt werden.
(4)Der Verwendungszeitraum beträgt maximal 90 Tage.
(5)Eine Lizenz kann fristlos ohne Nennung von Gründen entzogen werden. Der Zugang zum Portal erlischt dann ohne Ankündigung.
(6)¹Abweichend von Absatz 4 kann eine Lizenz auch „bis auf Widerruf“ ausgestellt werden. ²Eine solche Lizenz hat keine Frist und läuft nicht ab. ³Absatz 5 bleibt unberührt.
§ 27 Verwendungsgebot
(1)Die durch das Portal erhaltenen Baublöcke dürfen ausschließlich für den in der Lizenz angegebenen Verwendungszweck benutzt werden.
(2)Sie dürfen nur für denselben Zweck weitergegeben werden.
(3)Eine Lagerung der Blöcke ist nicht erlaubt. Eine Ausnahme besteht bei geringen Mengen in Kisten oder Inventaren, die dem Verwendungszweck klar ersichtlich und unmittelbar zuzuordnen sind.
§ 28 Werberegeln
(1)Mit der Marke “#Honig” und “Honigstadt" in jeder Form darf nur in Absprache mit der Adminsitration geworben werden.
(2)Der Verkauf von Merch-Artikeln ist ebenfalls nur in Absprache gestattet, andernfalls handelt der Verkäufer rechtswidrig.
§ 29 Diplomatische Akkreditierung
(1)Mitgliedern anderer Projekte, führenden Clans oder Organisationen kann die Regierung der Honigstadt eine diplomatische Akkreditierung ausstellen, die die Zulassung des jeweiligen Mitglieds als diplomatischen Vertreter des Projekts, des Clans oder der Organisation bestätigt.
(2)Eine diplomatische Akkreditierung kann den Träger der Akkreditierung vor einer Strafverfolgung schützen, sofern die Akkreditierung diesen Punkt ausdrücklich beinhaltet.
§ 30 Vermögensverhältnisse bei Bündnisaustritt, -auflösung und -rauswurf
(1)Im Falle der Auflösung eines Bündnisses, des freiwilligen Austritts oder des förmlichen Ausschlusses eines Mitglieds erfolgt keine automatische oder quotale Aufteilung des dem Bündnis zuzurechnenden Vermögens.
(2)Die Zuweisung von Vermögenswerten in den vorgenannten Fällen obliegt der Regierung der Stadt Honigstadt. Die Aufteilung erfolgt für jeden einzelnen Vermögensgegenstand gesondert, unter pflichtgemäßer Ausübung ihres Ermessens und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls.
(3)Bei der Entscheidung über die Zuweisung sind insbesondere folgende Kriterien zu würdigen:
1. die ursprüngliche Urheberschaft oder Eigentümerstellung hinsichtlich des betreffenden Vermögensgegenstandes,
2. die tatsächliche Nutzung oder Nutzungsmöglichkeit durch das betroffene Mitglied,
3. der Umfang des individuellen Beitrags zur Schaffung, Instandhaltung oder Weiterentwicklung,
4. das allgemeine Maß an Aktivität und Engagement des Mitglieds innerhalb des Bündnisses,
5. sonstige sachlich relevante Gesichtspunkte.
(4)Ein Anspruch auf einen festen prozentualen Anteil am Bündnisvermögen besteht nicht. Die Entscheidung der Regierung ist endgültig und verbindlich, vorbehaltlich eines Einspruchs vor Gericht im Falle eines offensichtlichen Ermessensfehlers oder eines Verstoßes gegen die Verfahrensgrundsätze.
(5)Als Bündnisvermögen im Sinne dieses Paragraphen gilt die Gesamtheit aller beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerte, die dem Bündnis zuzuordnen sind. Hierzu zählen insbesondere Waren, Gegenstände, Unternehmen sowie bauliche Anlagen und Strukturen, die sich auf dem gemeinschaftlich genutzten oder dem Bündnis zugewiesenen Gebiet befinden oder dem Bündnis gehören.
§ 31 Schutz des Briefgeheimnisses
(1)Der Schutz des Briefgeheimnisses aus Artikel 15 der Honigstädtischen Verfassung ist im besonderen Maße für Postdienstleister unverletzlich.
(2)¹Das Unbefugte Öffnen, Lesen oder sonstige, rechtswidrige Erlangen von Kenntnis aus Postsendungen ist verboten. ²Ein Zuwiderhandeln kann mit Geldstrafe nicht über 250 Tausend Honig-Talern bestraft werden.
(3)Ein Verstoß des Absatzes 2 im Rahmen der Ausübung seines Berufs als Postdienstleister ist die Strafe Geldstrafe nicht unter 250 Tausend Honig-Talern.
§ 32 Verbot der Veränderung von Poststempeln
(1)Wer einen unechten Poststempel herstellt, einen echten verfälscht oder einen unechten oder verfälschten Poststempel wissentlich gebraucht, wird mit Geldstrafe nicht unter 50 Tausend Honig-Talern bestraft.
(2)¹Ebenso wird bestraft wer, Postsendungen oder das Stempeln so beeinflusst, dass postalische Kennzeichnungen unrichtig oder unvollständig werden oder irreführend wirken. ²Dies betrifft insbesondere die Daten der Zeit, des Empfängers und dessen Adresse.
§ 33 Zentrale Postdatenbank
(1)Es wird eine zentrale Postdatenbank mit allen Adressen von Empfängern geführt, um Postdienstleistern das Stempeln als „AutoFill“-Variante zu erleichtern.
(2)Postdienstleister haben Zugriff auf dieses System und können neue Einträge verfassen.
§ 34 Beförderungs- und Zustellpflicht
(1)Postdienstleister sind nach besten Wissen und Gewissen verpflichtet, ordnungsgemäß eingelieferte Postsendungen ohne unangemessene Verzögerung zu befördern und an den bestimmungsgemäßen Empfänger auszuliefern.
(2)Die Annahme von Postsendungen kann durch den Postdienstleister verweigert werden.
(3)Das Zustellungsverfahren darf nach Annahme nur dann abgebrochen werden, wenn
1. gesetzliche Vorschriften oder Bestimmung der Beförderung entgegenstehen,
2. der Inhalt der Sendung gegen Sicherheitsbestimmungen verstößt,
3. eine Gefährdung der Beschäftigten oder für die Betriebseinrichtung zu erwarten ist oder
4. die Zustellung dem Postdienstleister nicht weiter zuzumuten ist.
(4)In Fällen des Absatzes 3 ist der Absender über den Abbruch unverzüglich zu informieren; ihm ist die Sendung auszuhändigen und der Preis der Beförderung zu erstatten.
§ 35 Maschinendefinitionen
(1)Maschinen im Sinne dieses Gesetzes sind alle technischen Konstruktionen, Redstone-Schaltungen, Entity-basierte Anlagen oder vergleichbare Vorrichtungen, die automatisiert oder dauerhaft Prozesse ausführen.
(2)Leistungsrelevante Maschinen sind Maschinen, die geeignet sind, die Serverleistung, insbesondere die Tickrate (TPS), messbar zu beeinflussen.
(3)Betreiber ist, wer die tatsächliche Herrschaft über die Maschine ausübt oder sie errichtet hat; subsidiär der Eigentümer des Grundstücks.
§ 36 Kategorisierung leistungsrelevanter Maschinen
(1)Leistungsrelevante Maschinen werden anhand ihres Einflusses auf die Serverleistung in folgende Kategorien eingeteilt:
1. Kategorie I (geringfügig): Maschinen mit lokal begrenztem und nur geringem Einfluss auf die Serverleistung
2. Kategorie II (erheblich): Maschinen mit dauerhaftem oder regelmäßigem Einfluss auf die Serverleistung, insbesondere durch hohe Entity-Zahlen, schnelle Taktungen oder komplexe Redstone-Logik.
3. Kategorie III (kritisch): Maschinen, die bei Betrieb geeignet sind, serverweite Leistungseinbrüche zu verursachen oder bereits verursacht haben.
(2)Die Einstufung erfolgt durch die Administrative oder einer von ihr beauftragten Stelle.
(3)Änderungen an Maschinen können eine Neubewertung der Kategorie erforderlich machen.
§ 37 Allgemeine Pflichten des Betreibers
(1)Maschinen sind so zu errichten und zu betreiben, dass vermeidbare Belastungen der Serverleistung unterbleiben.
(2)Betreiber haben auf Verlangen der Serveradministration Auskunft über Aufbau, Funktionsweise und Zweck der Maschine zu erteilen.
§ 38 Meldepflicht bei Maschinen der Kategorien II und III
(1)Maschinen, die nach objektivem Ermessen voraussichtlich der Kategorie II oder III zuzuordnen sind, sind vor Inbetriebnahme der Serveradministration zu melden.
(2)Die Meldung hat mindestens zu enthalten:
1. Standort der Maschine unter Angabe von Koordinaten
2. Betreiber
3. Kurzbeschreibung der Funktionsweise
4. erwarteter Einfluss auf die Serverleistung
§ 39 Auflagen für Maschinen
(1)Beeinflusst der Betrieb einer leistungsrelevanten Maschine die Serverleistung, so darf der Betrieb mindestens zeitweise untersagt oder mit Auflagen versehen werden.
(2)Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass eine Maschine der Kategorie II oder III einen erheblichen Einfluss auf die Serverleistung haben kann, so kann die Inbetriebnahme verwehrt werden.
(3)¹Maschinen der Kategorie II müssen durch einen der Administrative zugänglichen und klar gekennzeichneten Notausschalter jederzeit manuell deaktivierbar sein. ²Ist kein Notausschalter vorhanden, erkennbar, erreichbar oder zugänglich, so kann die Abschaltung der Maschine in letzter Instanz durch Zerstörung erfolgen; diese muss verhältnismäßig bleiben.
(4)Maschinen der Kategorie III müssen zusätzlich zu Absatz 3 um eine Vorrichtung erweitert werden, die automatisch bei geringer Server-TPS einen Redstoneblock platziert, der die Maschine deaktiviert.
§ 40 Maßnahmen bei Verstößen
Verstöße können mit Deaktivierung, technischen Änderungen, Geldstrafe bis 500.000 HT oder dauerhafter Stilllegung bestraft werden.
§ 41 Übergangsfrist für bestehende Maschinen
(1)Verstößt der Betreiber gegen eine der in §§ 35-39 aufgestellten Regeln, so kann dies mit
1. vorübergehender Deaktivierung,
2. Anordnung baulicher oder technischer Änderungen,
3. Geldstrafe bis 500 Tausend Honig-Talern oder
4. dauerhafter Stilllegung der Maschine
durch die Administrative bestraft werden.
§ 42 Erwerb globaler Grundstücke
(1)Die Stadt Honigstadt ist Eigentümerin aller herrenloser Grundstücke der Globalwelt.
(2)Die Stadt Honigstadt ist berechtigt, derartige Grundstücke an jede Person zu verkaufen, welche mindestens den Spieler-Rang innehat.
(3)Um ein derartiges Grundstück zu erwerben, muss zunächst durch den Interessierten öffentlich das Kaufinteresse bekundet werden. Innerhalb von 48 Stunden nach Bekundung des Kaufinteresses, ist jedem anderen Spieler die Möglichkeit zu gewähren, ebenfalls ein Kaufinteresse zu bekunden. Bekunden innerhalb dieser 48 Stunden zwei oder mehr Spieler ein Kaufinteresse für dasselbe Grundstück, so ist eine öffentliche Auktion durchzuführen.
(4)¹Der Verkauf eines Grundstücks nach Absatz 1 ist unzulässig, wenn
1. das Grundstück unmittelbar an ein Projektgebiet grenzt (Erweiterungsgebiet),
2. das Grundstück durch Bauwerke oder Konstruktionen belegt ist, oder
3. abzusehen ist, dass der Käufer durch den Erwerb das Gebiet in seiner landschaftlichen Ästhetik maßgeblich verunglimpfen wird.
²Binnen der 48 Stunden nach erster Bekanntgabe können andere Spieler Einspruch gegen den Verkauf einlegen.
(5)¹Ferner hat das zuständige Honigamt anhand eigener Maßstäbe zu beurteilen, ob bei widerstrebenden Interesse der Verkauf eines Gebiets, in dem in ferner Zukunft gebaut werden soll (Planungsgebiet), unzumutbar ist. ²Bejahendenfalls kann vom Verkauf abgesehen werden; verneinendenfalls kann der zweite Interessent seinerseits mitbieten.
(6)Die Honigstadt ist berechtigt zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, sowie sonstiger gewichtiger Gemeinschaftsrechtsgüter, einzelne Kaufinteressenten von der Auktion oder der Ausschreibung auszuschließen. Der Ausschluss ist bis zur Zahlung auf Aufforderung des Auktionators zulässig.
§ 43 Nutzungserlaubnis der Allgemeinheit für Uranminen
(1)Jede Uranmine, die nach der Einführung des Uransystems erstellt wurde, muss der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
(2)Jede nach Absatz 1 öffentlich zugänglich zu machende Uranmine muss so gestaltet werden, dass jeder Spieler der Honigstadt dort jederzeit eigenwirtschaftlich Uran abbauen kann.
(3)Ein Projektbann, ein Hausverbot oder eine Visumspflicht nach §§ 26-26b StGB ist für Uranminen nur dann zulässig, wenn sich aus dem Einzelfall ergibt, dass der Veranlasser ein besonderes Interesse an der Durchsetzung einer solchen Maßnahme hat, wobei militärische Interessen dafür nicht zu berücksichtigen sind.
