Gerichtsordnungsgesetz
Regelt den Aufbau der Gerichte sowie den Ablauf gerichtlicher Verfahren. Kommt es zu beispielsweise zu Unstimmigkeiten zwischen Personen untereinander oder zwischen Personen und dem Staat regelt das Gerichtsordnungsgesetz die Struktur und Abläufe der Justiz in Honigstadt: Es umfasst Zuständigkeiten der Gerichte, Verfahrensvorschriften und Rechte der Beteiligten, um eine faire und ordnungsgemäße Rechtsprechung zu gewährleisten.
Sonntag, den 7. November 2021
09.07.2026
Änderung an den Gerichts- und Notarkosten
Gesetz mit absoluter Mehrheit
§ 1 Rechtsgrundsätze
(1)Jeder hat das Recht auf einen fairen Prozess, der unter Inbetrachtziehung und Bewertung aller Gesichtspunkte und Umstände stattfindet.
(2)Die Eröffnung einer gerichtlichen Untersuchung und Entscheidungsfindung ist durch die Erhebung einer Klage bedient.
§ 1a Gültigkeitsklausel
(1)Alle Gesetze der Honigstadt gelten nur in der Honigstadt.
(2)Sie können nur im Staat Honigstadt angewandt werden.
§ 1b Zeitliche Geltung
Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
§ 1c Keine Strafe ohne Gesetz
(1)Es ist immer das Gesetz anzuwenden, das zum Zeitpunkt der Tat galt.
(2)Wird die Strafdrohung während der Begehung der Tat geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Tat gilt.
§ 1d Urteilsfindung
Alle Gerichte und die damit einhergehenden Urteile haben das Ziel einer gerechten Schlichtung eines Rechtsstreits.
§ 1e Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
(1)Verhältnismäßigkeit verlangt, dass jede Maßnahme der Rechtsstaatlichkeit einen legitimen öffentlichen Zweck verfolgt und überdies geeignet, erforderlich und angemessen ist.
(2)Eine Maßnahme, die diesen Anforderungen nicht entspricht, ist rechtswidrig.
§ 1f „ne bis in idem“
Ein mit Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbares Urteil darf grundsätzlich nicht mehr zum Gegenstand einer neuen richterlichen Entscheidung gemacht werden.
§ 1g „in dubio pro reo“
(1)Beschuldigten muss für eine Verurteilung die Schuld nachgewiesen werden.
(2)Wenn Beschuldigten eine Tat nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden kann, müssen sie freigesprochen werden.
§ 2 Ausübung richterlicher Gewalt
Die richterliche Gewalt wird durch souveräne, autonome, nur dem Gesetz unterworfene Gerichte ausgeübt.
§ 3 Gerichtsbarkeit
Die Gerichtsbarkeit wird durch die verschiedenen Instanzen der Gerichte und dem Honig-Gerichtshof, als oberste Instanz, ausgeübt.
§ 4 Zulässigkeit des Rechtsweges
(1)Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine eintretende rechtliche Veränderung nicht berührt.
(2)Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten.
§ 4a Zulässigkeit des Rechtsweges
(1)Vor Beginn der Hauptverhandlung hat das Gericht zu beschließen, ob es oder der gewählte Rechtsweg für die Schlichtung des Rechtsstreits zuständig ist.
(2)¹Beschließt ein Gericht, dass der gewählte Rechtsweg zulässig ist, so ist dieser Beschluss lediglich durch eine einmalige Beschwerde anfechtbar, welche keine aufschiebende Wirkung auf die rechtsgültigkeit des Beschlusses hat. ²Der Beschluss ist bis zur Annahme der einmaligen Beschwerde rechtsgültig
(3)¹Beschließt ein Gericht, dass der gewählte Rechtsweg unzulässig ist, so ist dieser Beschluss lediglich durch die einmalige Beschwerde anfechtbar, welche keine aufschiebende Wirkung auf die Rechtsgültigkeit des Beschlusses hat. ²Der Beschluss ist bis zur Annahme der einmaligen Beschwerde rechtsgültig. ³Das Gericht hat bei der Feststellung der Unzuständigkeit das zuständige Gericht des zuständigen Rechtsweges zu benennen.
§ 5 Aufspaltung des Gerichtsweges
(1)Der Gerichtsweg wird in die zwei Themengebiete Straf- und Verwaltungsrecht aufgeteilt.
(2)Über den Themengebieten gilt der Honig-Gerichtshof als oberste Instanz.
§ 6 Schöffen
(1)Sind alle ausgebildeten Richter nicht fähig, einen Prozess zu leiten, so tritt an deren Stelle ein Schöffengericht, bestehend aus drei Schöffen.
(2)¹Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. ²Es kann nur von Stadtmitgliedern versehen werden, die nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter durch einen Richterspruch verloren haben.
§ 6a Unfähigkeit zum Amt eines Schöffen
(1)Unfähig zum Amt eines Schöffen sind Personen,
1. denen infolge eines Richterspruches die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt worden ist,
2. die in letzter Zeit aufgrund einer vorsätzlichen Tat zu einer Geldstrafe über 750.000 Honig-Talern verurteilt sind oder
3. gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.
(2)Zu dem Amt des Schöffen sollen nicht berufen werden Personen,
1. die aus gesundheitlichen Gründen nicht für das Amt geeignet sind,
2. die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind,
3. deren Urteilsvermögen mangels nicht ausreichender Kenntnisse der Gesetze fragwürdig ist oder
4. die in Vermögensverfall geraten sind.
§ 7 Revision
(1)Gegen jedes Urteil von Gerichten des angepassten Rechtsweges kann binnen 7 Tagen Revision eingelegt werden, sofern dies nicht in Artikeln dieses Gesetzes anders bestimmt wird.
(2)Eine Revision verpflichtet die nächsthöhere Instanz desselben Rechtsweges oder, falls dieser die nächsthöhere Instanz des Rechtsweges ist, den Honig-Gerichtshof zur erneuten Schlichtung des Rechtsstreits unter Neubewertung aller Umstände.
§ 8 Beschwerde
(1)Gegen jeden Beschluss von Gerichten des angepassten Rechtsweges kann binnen 7 Tagen maximal zwei mal Beschwerde pro Beschluss eingelegt werden, sofern dies nicht in Artikeln dieses Gesetzes anders bestimmt wird.
(2)Eine Beschwerde verpflichtet die nächsthöhere Instanz desselben Rechtsweges oder, falls dieser die nächsthöhere Instanz des Rechtsweges ist, den Honig-Gerichtshof zur erneuten Schlichtung des Rechtsstreits unter Neubewertung aller Umstände.
§ 9 Honig-Gerichtshof
Gegen jeden Beschluss von Gerichten des angepassten Rechtsweges kann maximal zwei mal Beschwerde pro Beschluss eingelegt werden, sofern dies nicht in Artikeln dieses Gesetzes anders bestimmt wird.
§ 10 Ablauf einer Hauptverhandlung
(1)Eine Hauptverhandlung beginnt mit der Verlesung der Anklageschrit durch den Vertreter der Staatsanwaltschaft. Der angeklagte hat daraufhin das Recht, sich dazu zu äußern.
(2)Daraufhin eröffnet der vorsitzende Richter die Beweisaufnahme, in der alle in Betrachtziehung kommende Argumente gesammelt werden. Dies schließt die Vernehmung der Zeugen ein.
(3)Nach Schließung der Beweisaufnahme durch den vorsitzenden Richter sprechen der Vertreter der Staatsanwaltschaft und der oder die Verteidiger des Angeklagten ihre Plädoyers.
(4)Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgende Verkündung des Urteils.
§ 11 Ausschließung eines Richters
(1)Ein Richter kann von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen werden, wenn er
1. selbst durch die Straftat verletzt ist,
2. durch persönliche Differenzen oder Beziehungen zum Beschuldigten in der Sache befangen ist oder
3. die Besorgnis der Befangenheit im Allgemeinen besteht
(2)Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Abhlehung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen
(3)Das Ablehnungsrecht steht der Staatsanwaltschaft, dem Privatkläger und dem Beschuldigten zu.
§ 11a Ablehnungszeitpunkt
(1)Die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit gemäß §11 ist zum Beginn der Hauptverhandlung vorzubringen.
(2)Des Weiteren darf ein Richter zu einem späteren Zeitpunkt abgelehnt werden, wenn die Umstände, auf welchen die Ablehnung gestützt wird, erst später eintreten
(3)Nach dem letzten Wort des Angeklagten ist die Ablehnung nicht mehr zulässig.
§ 12 Zeugenpflicht
(1)Zeugen sind verpflichtet, zu dem Termin, an dem ihre Vernehmung stattfinden soll, vor dem Richter zu erscheinen. Sie haben die Pflicht auszusagen, sofern keine im Gesetz festgelegte Ausnahme vorliegt.
(2)Vor der Vernehmung der Zeugen werden deren Personalien geklärt
§ 13 Auskunftsverweigerungsrecht
Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen beantworten, deren wahrheitsgemäße Beantwortung ihm selbst die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat verfolgt zu werden.
Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen beantworten, deren wahrheitsgemäße Beantwortung ihm selbst die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat verfolgt zu werden. Der Zeuge hat das Zeugnisverweigerungsrecht im Zweifel glaubhaft zu machen.
Begründung: Es ist eine Lücke dass das Zeugnisverweigerungsrecht derzeit nur behauptet aber nicht glaubhaft gemacht werden muss.
Antragsteller: Kevin Koch
Hinweis: Dieser Parlamentsantrag wird noch vorbereitet und liegt dem Parlament noch nicht zur Entscheidung vor.
§ 14 Belehrung
Bevor ein Zeugnis vor Gericht abgelegt werden kann, muss der vorsitzende Richter den Zeugen auf das Recht, die Auskunft zu verweigern und auf die Pflicht, die Wahrheit zu sagen, belehren.
§ 15 Vereidigung
(1)Zeugen können vereidigt werden, wenn es das Gericht wegen der hohen Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage nach seinem Ermessen für notwendig hält.
(2)Die Vereidigung der Zeugen erfolgt nach ihrer Vernehmung.
(3)Der Eid ohne religiöse Beteuerung wird in der Weise geleistet, dass der Richter an den Zeugen die Worte richtet: “Sie schwören, dass Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben” und woraufhin der Zeuge die Worte spricht “Ich schwöre es.”
(4)Der Eid mit religiöse Beteuerung wird in der Weise geleistet, dass der Richter an den Zeugen die Worte richtet: “Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, dass Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben” und woraufhin der Zeuge die Worte spricht “Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe.”
§ 16 Haftbefehl
(1)Die Untersuchungshaft wird durch den schriftlichen Haftbefehl eines Richters angeordnet. Gründe für diese sind
1. die Fluchtgefahr,
2. die Gefahr der bevorstehenden oder durchgeführten Beweisvernichtung,
3. die Verdunkelungsgefahr und
4. die Gefahr der Begehung weiterer schwerwiegender Straftaten
§ 17 Vorläufige Festnahme
(1)Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so sind, wenn er der Flucht verdächtigt ist oder seine Identität nicht festgestellt werden kann, jegliche Vollstreckungsbehörden befugt, auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen.
(2)Liegt gegen einen Tatverdächtigen ein Haftbefehl nach §16 dieses Gesetzes vor, so kann das Gericht die Bevölkerung der Stadt Honigstadt dazu berechtigen, den Täter vorläufig festzunehmen, um diesen unmittelbar den Strafverfolgungsbehörden zu überstellen.
§ 18 Recht auf einen Verteidiger
Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens der Möglichkeit zur Hinzuziehung eines Verteidigers bedienen. Die Zahl der gewählten Verteidiger darf drei nicht überschreiten.
§ 19 Erhebung einer öffentlichen Klage
(1)Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen.
(2)Sie ist verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.
(3)Öffentliche Klagen werden öffentlich verhandelt, sofern der vorsitzende Richter nicht durch einen entsprechenden Beschluss die Verhandlung der Öffentlichkeit vorenthält.
(4)Die öffentliche Klage kann nach Eröffnung des Hauptverfahrens nicht zurückgenommen werden.
§ 20 Absehen von der Verfolgung bei Geringfügigkeit
Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht.
§ 21 Strafbefehl
(1)Die Staatsanwaltschaft hat die Möglichkeit, vor der Erhebung einer Klage die weitere Verfolgung zu unterlassen, wenn der Beschuldigte einem ausgestellten Strafbefehl der Staatsanwaltschaft nachkommt.
(2)Dieser Strafbefehl kann unter Aufforderung des Beschuldigten vom Strafgericht über eine Datei verschickt werden.
§ 22 Strafanzeige
Die Anzeige einer Straftat kann bei der Staatsanwaltschaft, den Behörden der Strafverfolgung und Beamten des Polizeidienstes und den Strafgerichten mündlich oder schriftlich angebracht werden.
§ 23 Gerichtskosten
(1)Die durch das Verfahren über den Antrag veranlassten Kosten sind in den Fällen der Verwerfung der Anklage dem Antragsteller aufzuerlegen.
(2)Jedes Urteil und jeder Strafbefehl muss darüber Bestimmung treffen, wer die Kosten des Verfahrens und dessen notwendige Auslagen zu tragen hat. Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, trifft das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluss, der das Verfahren abschließt.
§ 24 Anklageschrift
Die Anklageschrift hat den Angeschuldigten, die Tat, die ihm zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften zu bezeichnen. In ihr sind ferner die Beweismittel, die aus den Ermittlungen hervorgehen und das Gericht, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll.
§ 25 Urteil
(1) Die Urteilsformel gibt die rechtliche Bezeichnung der Tat an, deren der Angeklagte schuldig oder freigesprochen wird. Hat ein Straftatbestand eine gesetzliche Überschrift, so soll diese zur rechtlichen Bezeichnung der Tat verwendet werden. Wird eine Geldstrafe verhängt, so sind Höhe und Vollstreckungszeit von diesem zu nennen. Eine Urteilsbegründung ist zu nennen.
(2) Im Übrigen unterliegt die Fassung der Urteilsformel dem Ermessen des Gerichts.
(3) Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt.
§ 26 Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten
(1)Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zugunsten des Verurteilten ist zulässig, wenn
1. eine in der Hauptverhandlung zu seinen Ungunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht war;
2. der Zeuge sich bei einem zuungsten des Verurteilten abgelegten Zeugnis einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht oder einer vorsätzlichen falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat;
3. bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf die Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat, sofern die Verletzung nicht vom Verurteilten selbst veranlasst ist.
§ 27 Wiederaufnahme zuungunsten des Verurteilten
(1)Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zuugunsten des Verurteilten ist zulässig, wenn
1. eine in der Hauptverhandlung zu seinen Gunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht war;
2. der Zeuge sich bei einem zuungsten des Verurteilten abgelegten Zeugnis einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht oder einer vorsätzlichen falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat;
3. bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf die Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat.
§ 28 Unzulässigkeit einer Wiederaufnahme
(1)Eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu dem Zweck, eine andere Strafbemessung auf Grund desselben Strafgesetzes herbeizuziehen, ist nicht zulässig.
(2)Eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu dem Zweck, eine Milderung der Strafe herbeizuführen, ist gleichfalls ausgeschlossen.
§ 29 Vollstreckbarkeit
Strafurteile sind nicht vollstreckbar, bevor sie rechtskräftig geworden sind.
§ 30 Akteneinsicht
(1)Gerichte, Staatsanwaltschaften und andere Justizbehörden erhalten Akteneinsicht, wenn dies für Zwecke der Rechtspflege erforderlich ist.
(2)Ein solcher Antrag muss bei einem zur Verwaltung zuständigen Gericht eingereicht werden, welches dann darüber entscheidet.
§ 31 Verjährung
(1)Straftaten, deren voraussichtliches Strafmaß
1. unter 100.000 HT liegt, verjähren nach einer Woche;
2. unter 250.000 HT nach 2 Wochen;
3. unter 1.000.000 HT nach einem Monat;
4. unter 5.000.000 HT nach zwei Monaten.
(2)Straftaten, deren voraussichtliches Strafmaß über oder gleich 5.000.000 HT liegt, verjähren nicht.
§ 32 Beschleunigte Verfahren
(1)Bei besonderer Dringlichkeit kann ein Verfahren anderen vorgezogen werden. Die Dringlichkeit legt das jeweilige Gericht fest.
(2)Diese Dringlichkeit kann vorliegen, wenn
1. es sich bei dem Verfahren um ein Verfahren handelt, was sehr hohes öffentliches Interesse auf sieht zieht,
2. bei der Verzögerung der Verfahrensbearbeitung die Gefahr von Amtsmissbrauch vorliegt oder
3. durch die gegebene Umstände, die dem Gericht vorliegen, eine beschleunigte Verfahrensbearbeitung von Nöten ist.
§ 33 Durchführung von Verhandlungen
(1)Mündliche Verhandlungen finden dann statt, wenn mindestens ein Prozessbeteiligter, einschließlich des Richters, einen Antrag auf eine Verhandlung stellt.
(2)Der Antrag zur Durchführung einer Verhandlung muss entweder beim zuständigen Richter oder zuständigen Gericht 24 Stunden vor Beginn eines schriftlichen Verfahrens eingereicht worden sein.
(3)Wenn keine Verhandlung stattfindet, tritt an dessen Stelle ein schriftliches Verfahren, zu dem jeder Prozessbeteiligte, ausgeschlossen des Richters, eine schriftliche Aussage an das zuständige Gericht oder den zuständigen Richter abgibt. Von einer solchen Aussage kann abgesehen werden, wenn die Person, gemäß §13, ein Auskunftsverweigerungsrecht innehat. Jegliche Absprachen sind unzulässig.
§ 34 Schadensersatz
(1)Kommt bei einer Straftat eine Person zu schaden, so kann diese vor dem Verfahren des Verdächtigen einen Antrag auf Schadensersatz stellen. Eine Summe ist optional zu nennen.
(2)Bei Verurteilung des Verdächtigten der ihm beschuldigten Tat, obliegt dem Gericht die Entscheidung über den Schadensersatz; der Schaden wird begutachtet und eine Schadensersatz festgestellt, den der Täter an das Opfer zu entrichten hat.
§ 35 Gerichtskosten
(1)Gerichtskosten sind von der Partei zu begleichen, welche ihr bestrebtes Rechtssziel vor Gericht nicht erreicht. Verfehlt der Staat sein mit dem Verfahren bestrebtes Rechtsziel, so sind die Gerichtskosten aus der Staatskasse zu begleichen.
(2)Die Gerichtskosten bestehen aus den Grundgerichtskosten und den Zusatzgerichtskosten.
(3)Die Grundgerichtskosten betragen bei einem Prozess
1. vor dem Strafgericht 25.000 Honig-Taler
2. vor dem Verwaltungsgericht 25.000 Honig-Taler
3. vor dem Honig-Gerichtshof 50.000 Honig-Taler und
4. vor dem Honig-Verfassungsgericht 100.000 Honig-Taler.
(4)Die Zusatzgerichtskosten fallen bei Dienstleistungen, welche der Wahrheits- oder Tatsachenfindung an, wenn diese über das Maß normaler prozessüblicher Dienstleistungen hinausgehen. Sie betragen
1. ab einer Zahl von drei Zeugen, 5.000 Honig-Taler pro Zeuge,
2. ab polizeilicher Ermittlung von mehr als einer halben Stunde, 10.000 Honig-Taler pro weiterer halben Stunde,
3. pro Gutachten eines von der Regierung der Honigstadt zugelassenen Fachgutachters, bis zu 10.000 Honig-Talern und
4. für weitere dem Prozess dienliche Zwecke bis zu einer Gesamtsumme aus Grund- und Zusatzkosten 250.000 Honig-Taler.
(5)¹Der Partei nach Absatz 1 können zusätzlich die Anwaltskosten der Parteien, die ihr vor Gericht bestrebtes Rechtsziel erreicht haben, auferlegt werden. ²Der Lohn muss dabei mindestens das anderthalbfache der Währungskopplung nach § 23 Verwaltungsgesetz betragen. ³Der Lohn ist pro angefangener Stunde zu berechnen.
§ 36 Rechtskräftigkeit
Ein Urteil oder ein Beschluss wird dann rechtskräftig, wenn sämtliche beteiligte Parteien Rechtsmittelverzicht erklärt haben oder keinerseits mehr Rechtsbehelf möglich ist.
§ 37 Rechtsbehelfsbelehrung
(1)Ein Urteil oder Beschluss muss darüber informieren, durch welche Mittel und in welche Zeitspanne ein Rechtsbehelf (Revision nach §7; Beschwerde nach §8) erfolgen muss, um die Rechtskräftigkeit eines Urteils oder eines Beschlusses zu verhindern.
(2)Die Zeitspanne, in der ein Rechtsbehelf möglich ist, ist nicht unter drei Tagen und bis zu sieben Tagen anzusetzen.
§ 38 Notwendigkeit einer notariellen Beglaubigung
(1)Werden schriftliche Verträge geschlossen, die
a. eine Kaufsumme von über zwei Millionen Honig-Talern vorsehen,
b. eine Vertragsstrafe über drei Millionen Honig-Talern beinhalten,
c. eine Vertragslaufzeit von über sechs Monate haben oder
d. von großem öffentlichen Interesse sind,
so bedarf es einem Notar, der den Vertrag rechtlich abschließt.
(2)Verträge unter den in Absatz 1 genannten Bedingungen, die ohne Notar geschlossen werden, sind bis zur beidseitigen Erfüllung aller vertraglichen Hauptverpflichtungen schwebend unwirksam.
(3)Der Notar wird mit der Aufgabe betraut, den Vertrag auf rechtliche Fehler zu untersuchen, etwaige zu beheben, Sittenwidrigkeiten zu verhindern und zu prüfen, ob die Interessen aller Parteien angemessen berücksichtigt wurden.
(4)Der Notar darf und muss für diese Tätigkeit eine Gebühr verlangen von der ein Drittel als Verwaltungsabgabe an die Stadt Honigstadt fließt.
(5)Absatz 1 bis 5 gelten nicht für Verträge, welche zum Gegenstand den Bau, Kauf oder die Schenkung von Bauwerken haben, die
a. der Fluginfrastruktur,
b. der Schieneninfrastruktur oder
c. dem automobilen Individualverkehr
zum öffentlichen Interesse dienen und dazu bestimmt sind.
