Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 44)

25. Juli 2024Strafgesetzbuch

Der Tatbestand „Falschparken” wurde durch den Bußgeldkatalog überholt. § 44 StGB wurde durch „Fahren ohne Fahrerlaubnis” ersetzt: Geldstrafe bis zu 250.000 HT für das Führen eines zugelassenen Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis bzw. für Halter, die dies zulassen.

§ 44 Fahren ohne Fahrerlaubnis

Mit Geldstrafe bis zu 250 Tausend Honig-Talern wird bestraft, wer (1) ein eingetragenes und mit Auto-System zugelassenes Kraftfahrzeug führt, ohne die dafür notwendige Fahrerlaubnis zu besitzen, oder wer (2) als Halter eines solchen Fahrzeuges es anordnet oder zulässt, dass jemand, dem die notwendige Fahrerlaubnis fehlt, das Kraftfahrzeug führt