StGB-Justizmodernisierung
Im Rahmen der Justizmodernisierung stellt das Honigministerium der Justiz Änderungen am Strafgesetzbuch vor.
§ 6 Vergehen und Verbrechen → § 6 Einteilung der Straftaten
Statt zwei Kategorien mit "Vergehen" und "Verbrechen", die ohnehin aus dem echten Leben entnommen sind, lieber drei eigens erstellte Kategorien, die dann über das Strafmaß entscheiden, in Antrags- und Offizialdelikte gliedern sowie eine einheitlichere und nachvollziehbarere Gliederung in die Schwere – besonders im Vergleich zu anderen Straftaten – geben.
Die Strafnormen werden durch ein "A", "B" oder "C" gekennzeichnet, sodass es dem einfachen Rechtsanwender einfach fällt.
§ 7 Antrags- und Offizialdelikte
geändert unter Berufung auf die neue Einteilung in A-, B- und C-Delikte.
In der Folge werden bei allen Gesetzen die Extra-Absätze, die auf ein Antragsdelikt hinweisen, entfernt, wenn sich dies durch die Einteilung nach § 7 ergibt.
§ 22 Sachbeschädigung
"Stammdelikt" als B-Delikt klassifiziert und Strafmaß (s. unten) angepasst. Die Abwandlung "minder schwerer Fall" als C-Delikt eingeführt und ergänzt, dass bei Geringfügigkeit der Beschädigung gar keine Strafe zu erteilen ist.
§ 34 Wucher und Ausbeutung
Antragsdelikt – aber neben der allgemeinen Bestimmung des öffentlichen Interesses darf die StA hier auch tätig werden, wenn der Geschädigte die Wucher/Ausbeutung nicht erkennt.
§ 45a Gefährdung des Straßenverkehrs
Nebst der Anpassung des Strafmaßes (s. unten) wurden die allgemeinen Geschwindigkeitsregeln entfernt, da diese nun nach dem Straßenverkehrsrecht gelten.
§ 68 Missbrauch von parlamentarischen Einspruchsmöglichkeiten gegen Regierungsarbeit
In diesem Gesetz wird aktuell strittig unter Strafe gestellt, wenn man Einspruch gegen ein Regierungsvorhaben einlegt und sich ergeben sollte, dass es angenommen wird. So funktioniert allerdings Demokratie. Gemeint ist mit dem Gesetz nämlich eigentlich das absichtliche, vorsätzliche Verlangsamen der Regierungsarbeit durch diesen Einspruch. Dies ist nun im Gesetz eindeutiger geregelt.
Neu: § 72 Belohnung und Billigung von Straftaten
Neues Gesetz, das das Belohnen oder öffentliche Loben („billigen“) von Straftaten selbst unter Strafe stellt. Damit verhindert man, dass Straftaten bezahlt werden und eine Bestrafung trotzdem stattfinden kann, auch wenn Anstiftung nicht zum Zuge kommt.
Neu: § 73 Betrügerische Manipulation von Wirtschaftssystemen
Neu: § 74 Falsche Verdächtigung
Neu: § 75 Strafvereitelung
Strafmaß angepasst:
Bei folgenden Paragraphen wurde entweder zur besseren Einteilung in die Deliktarten oder zur allgemeinen Anpassung an die Schwere das Strafmaß angepasst:
§§ 21a, 21b, 22, 23, 24, 31, 35, 36, 40, 45, 45a, 57, 66, 68 StGB
