StGB-Änderung fürs Schwarzfahren (§ 52)
Liebe Mitbürger, schon bald werden wir mit den neuen Honig-Bahn-Ticketautomaten RP rund um das Zugfahren mit Tickets machen. Dafür brauchen wir auch eine kleine Gesetzesänderung, um das Schwarzfahren besonders zu regeln. Angelehnt an die 60€, die in echt dafür bekannt sind, hat @SturmSee einen Betrag von 6.000 HT vorgeschlagen. Justizminister @CaptinApfel hat das ganze für uns ausformuliert.
§ 52 Unberechtigte Inanspruchnahme von Leistungen
(1) ¹Wer es unternimmt, vorsätzlich oder fahrlässig die Auskunft eines Auskunftsdienstleisters, die Beratung eines Beratungsdienstleisters, die Leistung einer Veranstaltung eines Veranstaltungsdienstleisters, die Leistung eines Finanzdienstleisters, die Sicherheitsleistung eines Wach- oder Sicherheitsdienstleisters oder die Leistung eines Versanddienstleisters
a) in der Absicht zu erschleichen, dass seine Inanspruchnahme der Leistung durch den Dienstleister nicht zur Kenntnis genommen wird, b) ohne die Absicht zur Entrichtung die entsprechende Gegenleistung in Anspruch nimmt oder genommen hat oder c) eine nicht vereinbarte Leistung wider besseren Wissens in Anspruch nimmt. wird mit Geldstrafe bestraft.
²Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig den mautpflichtigen Teil einer Autobahn, Schnellstraße oder eines sonstigen für Kraftfahrzeuge geeigneten Fahrweges befährt, ohne die entsprechende Mautgebühr zu entrichten.
(2) Mit Geldstrafe von 6.000 Honigtalern wird bestraft, wer die Beförderung eines Beförderungsdienstleisters in einer nach Absatz 1 Buchstabe a, b oder c beschriebenen Weise vorsätzlich oder fahrlässig in Anspruch nimmt. Die Geldstrafe ist direkt an den Beförderungsdienstleister zu entrichten.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
Des Weiteren:
Streichung des § 53 StGB (Vertragsbruch)
obsolet hierdurch und durch das baldige Zivilgesetzbuch
