Verfassungsänderung IV. – Parteienrecht & HeNeVeZe
Verfassungsänderung zum Schutz und zur Verewigung des Parteienrechts und des Heinrich-Neumann-Verwaltungszentrums.
Art. 27 - „Stadtmitglieder“
ehemals Artikel 6
Art. 4 - Exekutive (Regierung)
(1) Die ausführende Gewalt des Staates wird durch die Regierung ausgeübt. (2) Die Regierung besteht aus einem Honigkanzlern, der vom Honigstadten Volk in freier und geheimer Wahl alle vier Monate gewählt wird, und die von ihm bestimmten Minister. (3) Die Regierung ist während ihrer Legislaturperiode befugt, Gesetze zu erlassen. (4) Erhält bei einer Wahl eine Partei und deren Kandidat keine absolute Mehrheit, so können mehrere Parteien für eine absolute Mehrheit zusammen koalieren. Kommt keine Koalition zustande, so findet eine Woche später eine Stichwahl zwischen den beiden Parteien mit den meisten Stimmen aus dem ersten Wahlgang statt.
Art. 4a - Alleinige Gesetzesbeschlüsse
bleibt ohne Änderung bestehen
Art. 4b - Parteien
(1) Honigkanzler müssen einer Partei angehören. (2) Die Parteien wirken an der politischen Willensbildung des Volkes mit und bilden den strukturellen Rahmen für politische Inhalte. (3) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Mitglieder darauf ausgerichtet sind, die Werte oder den Bestand der Stadt Honigstadt zu beeinträchtigen oder zu beseitigen, sind verfassungswidrig. (4) Verfassungswidrige Parteien können durch das Honigverfassungsgericht verboten, und deren Kandidaten von der Wählbarkeit ausgeschlossen werden. (5) Parteien können, gemessen an ihrer Stimmenanzahl bei Wahlen, durch staatliche Parteienfinanzierung, Geldmittel für ihren Wahlkampf erhalten.
Art. 4c - Ministerien
(1) Ein Honigkanzler kann für seine Regierung Minister berufen und ihnen Aufgaben und Ämter übertragen, die sie im Namen der Regierung ausführen und auszuüben haben. (2) Die Minister werden beim Staat angestellt und müssen einen Amtseid ableisten.
Art. 4d - Amtseid
(1) Bei der Vereidigung von Honigkanzler, Ministern und anderen Staatsangestellten wird folgender Amtseid gesprochen: (2) „Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des Honig’schen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, die Verfassung und die Gesetze der Stadt wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde.“ (3) Der Amtseid kann durch eine religiöse Beteuerung ergänzt werden: „so wahr mir Gott helfe“ oder „so wahr mir Moyai helfe“.
Art. 6 - Heinrich-Neumann-Verwaltungszentrum
(1) Das Heinrich-Neumann-Verwaltungszentrum – kurz HeNeVeZe – ist der Zusammenschluss von Behörden in der Honigstadt. (2) Der Leiter des HeNeVeZes wird von der Administrative bestimmt. (3) Ziel des HeNeVeZes ist es, bürokratische Prozesse und Anliegen der Bürger zu bearbeiten. (4) Das HeNeVeZe ist in Rechtswegen als Vorinstanz zu Verwaltungsangelegenheiten zu berücksichtigen.
