Änderung der Besitzverhältnisse nach Bündnisaustritt oder -auflösung (§ 30)
Es sollen neue einheitliche Regeln getroffen werden, was Besitze angeht, wenn sich Bündnisse auflösen oder jemand durch Rauswurf oder Austritt das Bündnis verlässt. Bei dieser Gelgenheit wurde auch die Kategorisierung überarbeitet.
Liste aller Änderungen: (1) Einführung des §30 VG Vermögensverhältnisse bei Bündnisaustritt, -auflösung und -rauswurf (2) Eventkapital bisher §35 nunmehr §24 (3) Neuer Kapitelname "Finanzen" für die §§23-24 (4) Ersatzlose Streichung der §§27-31 Kapitel "Villagerzucht" (5) Aufrücken der Paragraphen für ein neues Kapitel "Baublöcke-Portal" als §§25-27 (6) §§32-34 nun §§25-27 (s.o.) (7) Werberegeln bisher §25 nunmehr §28 (8) Diplomatische Akkreditierung bisher §26 nunmehr §29
§ 30 Vermögensverhältnisse bei Bündnisaustritt, -auflösung und -rauswurf
(1) Im Falle der Auflösung eines Bündnisses, des freiwilligen Austritts oder des förmlichen Ausschlusses eines Mitglieds erfolgt keine automatische oder quotale Aufteilung des dem Bündnis zuzurechnenden Vermögens.
(2) Die Zuweisung von Vermögenswerten in den vorgenannten Fällen obliegt der Regierung der Stadt Honigstadt. Die Aufteilung erfolgt für jeden einzelnen Vermögensgegenstand gesondert, unter pflichtgemäßer Ausübung ihres Ermessens und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls.
(3) Bei der Entscheidung über die Zuweisung sind insbesondere folgende Kriterien zu würdigen: 1. die ursprüngliche Urheberschaft oder Eigentümerstellung hinsichtlich des betreffenden Vermögensgegenstandes, 2. die tatsächliche Nutzung oder Nutzungsmöglichkeit durch das betroffene Mitglied, 3. der Umfang des individuellen Beitrags zur Schaffung, Instandhaltung oder Weiterentwicklung, 4. das allgemeine Maß an Aktivität und Engagement des Mitglieds innerhalb des Bündnisses, 5. sonstige sachlich relevante Gesichtspunkte.
(4) Ein Anspruch auf einen festen prozentualen Anteil am Bündnisvermögen besteht nicht. Die Entscheidung der Regierung ist endgültig und verbindlich, vorbehaltlich eines Einspruchs vor Gericht im Falle eines offensichtlichen Ermessensfehlers oder eines Verstoßes gegen die Verfahrensgrundsätze.
(5) Als Bündnisvermögen im Sinne dieses Paragraphen gilt die Gesamtheit aller beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerte, die dem Bündnis zuzuordnen sind. Hierzu zählen insbesondere Waren, Gegenstände, Unternehmen sowie bauliche Anlagen und Strukturen, die sich auf dem gemeinschaftlich genutzten oder dem Bündnis zugewiesenen Gebiet befinden oder dem Bündnis gehören.
