Änderung der Gesetze zum Baublöcke-Portal (§§ 25-26)

12. September 2025Verwaltungsgesetz

Die Gesetzgebung zum Baublöcke-Portal wurde überarbeitet und mehr an das tagtägliche Vorgehen angepasst.

I. Änderung des §25 Verwaltungsgesetz – Neue Fassung: Durch die Regierung ausgewählte Baublöcke können im Baublöcke-Portal kostenlos herausgegeben werden. //kein Absatz 2 mehr!

II. Änderung von §26 (3) (a) Verwaltungsgesetz – Neue Fassung: Namen, //da stand bislang auch "Wohnort". Das wurde so nie durchgeführt

III. Änderung von §26 (4) – Neue Fassung: Der Verwendungszeitraum beträgt maximal 90 Tage. //dadurch darf auch über eine Amtszeit hinaus eine Lizenz ausgestellt werden. Die neue Regierung darf diese nämlich ohne Grund auch wieder streichen. s. Absatz 5