Regierungsmitglieder stimmberechtigt im Parlament (§ 3)

15. Oktober 2025Verwaltungsgesetz

Neufassung des § 3 Verwaltungsgesetz: Das Honig-Parlament ist beschlussfähig mit mindestens fünf teilnehmenden Mitgliedern bzw. bei einer mindestens 24-stündigen Discord-Abstimmung mit mindestens fünf Teilnehmenden. Als Mitglieder gelten die Volksvertreter sowie höchstens ein zusätzliches Regierungsmitglied neben dem Honigkanzler.

Änderung des §3 Verwaltungsgesetz – Neue Fassung:

(1) Das Honig-Parlament ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder an einer Sitzung teilnehmen. (2) Abweichend von Absatz 1 ist das Honig-Parlament ebenfalls beschlussfähig, wenn eine mindestens vierundzwanzig Stunden andauernde Abstimmung im Honig-Discord in entsprechender Weise durchgeführt wird und daran mindestens fünf Personen teilnehmen. (3) Nach Art. 3 Abs. III gelten als Mitglieder des Parlaments die Volksvertreter sowie höchstens ein zusätzliches Regierungsmitglied neben dem Honigkanzler.