Regeln für Grundstücksverkäufe
Da erneut Interesse bestand, ein Grundstück in der Globalwelt zu kaufen, hat die Regierung der Stadt Honigstadt einheitliche Regeln dazu erlassen.
§ 41 VG - Erwerb globaler Grundstücke (1) Die Stadt Honigstadt ist Eigentümerin aller herrenloser Grundstücke der Globalwelt.
(2) Die Stadt Honigstadt ist berechtigt, derartige Grundstücke an jede Person zu verkaufen, welche mindestens den Spieler-Rang innehat.
(3) Um ein derartiges Grundstück zu erwerben, muss zunächst durch den Interessierten öffentlich das Kaufinteresse bekundet werden. Innerhalb von 48 Stunden nach Bekundung des Kaufinteresses, ist jedem anderen Spieler die Möglichkeit zu gewähren, ebenfalls ein Kaufinteresse zu bekunden. Bekunden innerhalb dieser 48 Stunden zwei oder mehr Spieler ein Kaufinteresse für dasselbe Grundstück, so ist eine öffentliche Auktion durchzuführen. .
(4) ¹Der Verkauf eines Grundstücks nach Absatz 1 ist unzulässig, wenn das Grundstück unmittelbar an ein Projektgebiet grenzt (Erweiterungsgebiet), das Grundstück durch Bauwerke oder Konstruktionen belegt ist, oder abzusehen ist, dass der Käufer durch den Erwerb das Gebiet in seiner landschaftlichen Ästhetik maßgeblich verunglimpfen wird. ²Binnen der 48 Stunden nach erster Bekanntgabe können andere Spieler Einspruch gegen den Verkauf einlegen.
(5) ¹Ferner hat das zuständige Honigamt anhand eigener Maßstäbe zu beurteilen, ob bei widerstrebenden Interesse der Verkauf eines Gebiets, in dem in ferner Zukunft gebaut werden soll (Planungsgebiet), unzumutbar ist. ²Bejahendenfalls kann vom Verkauf abgesehen werden; verneinendenfalls kann der zweite Interessent seinerseits mitbieten.
(6) Die Honigstadt ist berechtigt zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, sowie sonstiger gewichtiger Gemeinschaftsrechtsgüter, einzelne Kaufinteressenten von der Auktion oder der Ausschreibung auszuschließen. Der Ausschluss ist bis zur Zahlung auf Aufforderung des Auktionators zulässig.
