Kriegsgesetz
Das Kriegsgesetz regelt den Kriegsfall zwischen Projekten: Kriegserklärungen, Waffennutzung, der Schutz inaktiver und unbeteiligter Projekte sowie via Ermächtigungsgrundlagen die Rolle des Sicherheitsrats werden hier bestimmt.
Mittwoch, den 19. Juni 2024
Gesetz mit absoluter Mehrheit
§ 1 Kriegsrecht
(1)Das Kriegsgesetz findet Anwendung im Kriegsfall.
(2)Der Kriegsfall tritt ein, wenn eine Kriegserklärung vorliegt, die öffentlich bekannt gemacht worden ist und mindestens 24 Stunden vor den ersten kriegerischen Handlungen liegt, oder ein Projekt sich nach einem kriegerisch rechtswidrigen Angriff verteidigt.
(3)Das Aussprechen von Kriegserklärungen ist bis einschließlich 04. März 2026 verboten.
(4)Für das Aussprechen von Kriegserklärungen ist ein Mandat des Sicherheitsrats benötigt, das in formeller Weise in einer Sitzung erteilt werden muss.
§ 1a Sturmgrader Friedensregelung
(1)Das Projekt Sturmgrad ist als geschütztes Projekt im Sinne dieses Gesetzes definiert.
(2)¹Angriffe auf das Projekt Sturmgrad sind untersagt. ²Ein Mandat des Sicherheitsrates gegen Sturmgrad darf nicht ohne ausdrückliche Zustimmung des Honig-Parlaments ausgesprochen werden.
(3)Sturmgrad ist nicht berechtigt, anderen Projekten den Krieg zu erklären oder gewaltsame Operationen gegen andere Projekte zu führen.
(4)Sturmgrad kann im Rahmen dieses Gesetzes nicht als Kriegspartei anerkannt werden und ist von der Teilnahme an kriegerischen Auseinandersetzungen ausgeschlossen.
(5)Es ist unzulässig, Sturmgrad im Rahmen dieses Gesetzes oder sonstiger militärischer Verpflichtungen zu militärischem Beistand zu verpflichten.
(6)Dem Projekteigentümer Sturmgrads ist es untersagt,
1. Waffen,
2. militärische Waffensysteme,
3. waffenfähiges Uran,
4. Kriegsmittel,
5. Sprengstoff in kriegsfähigen Mengen sowie
6. sonstige Materialien, die primär zur Verwendung in militärischen Waffensystemen bestimmt,
zu besitzen, zu entwickeln, auszubauen, herzustellen oder zu exportieren.
§ 2 Unverhältnismäßige Zerstörung
Als Kriegsverbrechen gilt, wer im Kriegsfalle übermäßig und unverhältnismäßig andere Projekte zerstört.
§ 3 Verbot von Angriffen auf unbeteiligte/inaktive Projekte
(1)Angriffe auf Projekte, die keine aktive Rolle im Krieg spielen, keine kriegerische Handlungen durchführen oder unterstützen, oder inaktiv sind, gelten als Kriegsverbrechen und sind untersagt.
(2)Die Definition, ab wann ein Projekt inaktiv und unbeteiligt ist, obliegt der Charta des Sicherheitsrats.
§ 4 Angriffe auf humanitäre Ziele
(1)Gezielte Angriffe auf humanitäre Ziele, insbesondere Krankenhäuser oder Bildungseinrichtungen, gelten als Kriegsverbrechen.
(2)Ebenso jede Handlung, die das Ziel hat, humanitäre Hilfe zu behindern oder zu zerstören.
§ 5 Schutz aufbauwichtiger Infrastruktur
Wer Infrastruktur mit dem Ziel zerstört, den Aufbau des Projektes nach Kriegsende erheblich zu erschweren, wird bestraft.
§ 6 Straflosigkeit
(1)Im Kriegsfalle sind Straftaten, die durch den Krieg geboten sind, straffrei, insofern sie nicht gegen die guten Sitten verstoßen und nicht durch dieses Gesetz verboten sind.
(2)Auf eine Strafverfolgung wird verzichtet.
§ 7 Verfolgung von Kriegsverbrechen
(1)Anstelle einer Verfolgung nach dem Strafgesetzbuch werden Kriegsverbrechen nach diesem Gesetz mit Geld- und/oder Arbeitsstrafe bestraft.
(2)Der Kriegsverbrecher kann dazu verpflichtet werden, beim Wiederaufbau der rechtswidrig zerstörten Gebiete mitzuhelfen.
§ 8 Sicherheitsrat
(1)Der Sicherheitsrat ist ein ständiges Gremium der Honigstadt und besteht aus den aktiven Großmächten des Servers.
(2)Die von ihm aufgestellten Definitionen und Formeln gelten als Konsens und unmittelbar geltendes Recht.
§ 9 Treibstoffberechnung; Schadensberechnung
(1)Die Formel zur Berechnung der Treibstoffkosten vom Start einer Kriegsrakete (Angriff und Abwehr) sowie zur Verwendung von Schiffen, Heer und Flugzeugen wird durch die Charta des Sicherheitsrats festgelegt.
(2)Die Formel zur Berechnung des Schadens einer Explosion durch militärische Waffensysteme wird durch die Charta des Sicherheitsrats festgelegt.
(3)Die Treibstoffkosten von ziviler Raumfahrt bleiben durch Absatz 1 unberührt.
§ 10 Atomare Waffen
(1)Über die Legitimität und Verwendungsrahmen atomarer Waffen entscheidet der Sicherheitsrat in seiner Charta.
(2)Dies gilt ebenso für die Wirkungsweise.
