Straßenverkehrsrecht

Regelt das Verhalten im Straßenverkehr sowie Führerschein- und Fahrzeugvorschriften und definiert Verkehrsverstöße und deren Ahndungen.

Gründungsdatum

Samstag, den 6. Dezember 2025

Gesetzesart & Änderungsverfahren

Gesetz mit absoluter Mehrheit

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§ 1 Anwendungsbereich und Zweck

(1)Dieses Gesetz gilt für das gesamte Gebiet der Honigstadt, einschließlich aller Projekte, Bündnisgebiete und Sonderverwaltungen

(2)Zweck dieses Gesetzes ist der Schutz der Verkehrssicherheit, die Ordnung des Straßenverkehrs, die effiziente Verfolgung von Verstößen sowie der Schutz Dritter und der Infrastruktur.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. „Straßen“ sind alle öffentlichen Verkehrsflächen, Wege und Flächen, die dem öffentlichen Verkehr dienen.

2. „Fahrzeug“ ist jede zur Fortbewegung im Straßenverkehr geeignete Vorrichtung.

3. „Fahrer“ ist, wer ein Fahrzeug führt.

4. „Einsatzfahrzeuge“ sind Fahrzeuge von Polizei, Feuerwehr, Rettungsdiensten und sonstigen vom Straßenverkehrsamt ernannten Stellen, denen im Einsatz besondere Rechte eingeräumt werden

5. „Dienstfahrzeuge“ sind Fahrzeuge der Straßenmeisterei, der Müllabfuhr und sonstiger vom Straßenverkehrsamt ernannten technischer Dienste mit Gelblicht zur Warnung

6. „Straßenverkehrsamt“ bezeichnet die zuständige Behörde der Honigstadt für Erteilung von Führerscheinen, Zulassungen und Verkehrsbefugnissen

7. ^Krispy-Autosystem“ ist das in der Honigstadt verwendete technologische System zur Fahrzeug- und Geschwindigkeitsbestimmung. Dieses System wird ebenfalls für die Erfassung von Geschwindigkeitswerten nach § 3 verwendet

§ 3 Krispy-Autosystem — Umrechnung und Normierung

(1)Die im Straßenverkehr der Honigstadt verwendeten Geschwindigkeitsangaben (km/h) beziehen sich normativ auf das Krispy-Autosystem. Eine solche Angabe ist kein naturwissenschaftlicher Maßstab (1000 Blöcke = 1 km), sondern eine normierte Skala, die bestimmte Verhältnisse und Spielmechaniken berücksichtigt.

(2)Die zuständige technische Stelle legt eine verbindliche Umrechnungstabelle zwischen Krispy-Attributwerten und den gesetzlich verwendeten km/h‐Werten fest.

§ 4 Zuständigkeit und Begrenzungen

(1)Das Straßenverkehrsamt ist für Erteilung und Entzug von Führerscheinen zuständig. Die Verkehrsüberwachung obliegt der Polizei, welche hierfür automatisierte Systeme betreiben

(2)Das Straßenverkehrsamt ist zuständig für Sonderzulassungen oder örtliche Anordnungen, insofern dies durch eine Norm dieses Gesetzes vorgeschrieben ist.

§ 5 Straßenarten

(1)Straßen der Honigstadt werden in drei Arten unterschieden:

1. Autobahnen – hochrangige Verbindungsstraßen ohne generelles Tempolimit;

2. Honigstraßen – Haupt- und Regionalverbindungsstraßen mit festgelegtem Tempolimit;

3. Landstraßen – kleinere, ländliche Verbindungsstraßen.

(2)Die genaue Klassifizierung einzelner Abschnitte erfolgt durch deren Markierung und Beschilderung

§ 6 Grundgeschwindigkeitsregelungen

(1)Auf Autobahnen besteht grundsätzlich kein generelles Tempolimit. Das Straßenverkehrsamt kann jedoch streckenweise Höchstgeschwindigkeiten anordnen.

(2)Auf Honigstraßen gilt grundsätzlich ein Höchsttempo von 100 km/h.

(3)Auf Landstraßen gilt grundsätzlich ein Höchsttempo von 70 km/h.

(4)Innerhalb von Projekten, Siedlungsgebieten und geschlossenen Ortschaften gilt grundsätzlich 50 km/h, soweit nicht Verkehrszeichen anders regeln

(5)Ist nach §5 Absatz 2 ein Straßenabschnitt nicht klassifiziert, so gilt eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 50 km/h.

§ 7 Sondergeschwindigkeiten und Beschilderung

(1)¹Abweichende Geschwindigkeiten können durch Verkehrszeichen örtlich angeordnet werden. ²Ortsverändernde oder temporäre Beschränkungen sind deutlich zu kennzeichnen

(2)Für die Anordnung und Errichtung von Verkehrszeichen, insbesonderer solcher der gesonderten Regelung von zulässigen Höchstgeschwindigkeiten, ist außerhalb geschlossener Ortschaften ausschließlich das Straßenverkehrsamt zuständig

(3)1Auf Projektgebiet („innerhalb geschlossener Ortschaften“) obliegt die Aufstellung von Verkehrszeichen sowohl dem jeweilig zuständigen Projekteigentümer als auch dem Straßenverkehrsamt. 2Der Projekteigentümer ist berechtigt, eigene Beschilderung aufzustellen, soweit diese im Einklang mit diesem Gesetz stehen. 3Das Straßenverkehrsamt ist berechtigt, Beschilderung zu berichtigen, zu korrigieren und eigene Anordnungen zu erlassen. 4In Fällen des Satzes 3 dürfen die vom Straßenverkehrsamt angebrachten Verkehrszeichen vom Projekteigentümer weder verändert noch entfernt oder in ihrer Wirkung beeinträchtigt werden.

§ 8 Fahrzeugarten und Zulassung

(1)Das Führen von Fahrzeugen ist grundsätzlich nicht zulassungspflichtig.

(2)Zur Nutzung des Krispy-Autosystems ist eine Registrierung (Zulassung) des Fahrzeugs im Rahmen der technischen Einstellungen im Krispy-System beim Straßenverkehrsamt erforderlich

§ 9 Führerscheinpflicht

(1)Das Führen von Fahrzeugen mit 80 km/h oder mehr ist führerscheinpflichtig, unabhängig von der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit oder der theoretische Leistungsfähigkeit des Fahrzeugs.

(2)Das Führen Fahrzeugen mit weniger als 80 km/h ist nicht führerscheinpflichtig. Die Verpflichtung zur Einhaltung dieses Gesetzes insbesondere der darin enthaltenen Verbote und Gebote bleibt davon unberührt.

(3)Die Prüfungsinhalte, Kategorien und Voraussetzungen für den Führerschein werden durch das Straßenverkehrsamt geregelt.

(4)Nach Verstößen kann das Straßenverkehrsamt temporäre, zeitlich begrenzte Fahrverbote erteilen oder die Fahrerlaubnis entziehen.

§ 10 Grundpflichten aller Verkehrsteilnehmer

(1)Jeder Teilnehmer am Straßenverkehr hat sich so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als unvermeidbar behindert oder belästigt wird.

(2)Die Sorgfaltspflichten richten sich nach dem Maßstab der Verkehrssicherheit und dem jeweiligen Verkehrsraum.

§ 11 Vorfahrt, Überholen, Abstand

(1)Vorfahrtregelungen richten sich nach den aufgestellten Verkehrszeichen oder, wo keine vorhanden sind, nach allgemeinen Vorfahrtsregeln.

(2)Überholen ist nur erlaubt, wenn es gefahrlos möglich ist.

(3)Ein Abstand ist so einzuhalten, dass bei plötzlichem Bremsen ein Auffahren vermieden wird. Die Bemessung richtet sich nach Verkehrssituation und Fahrzeugart.

§ 12 Parken, Halten, Infrastruktur

(1)Halte- und Parkverbote sind zu beachten. Falschparken wird als Ordnungswidrigkeit geahndet.

(2)Das Abstellen von Fahrzeugen an Orten, die eine erhebliche Behinderung oder Beschädigung der Infrastruktur zur Folge haben kann, ist untersagt. Die zuständige Behörde kann Entfernen und Reinigung auf Kosten des Verursachers anordnen.

§ 13 Verkehrszeichen und deren Beachtung

(1)Verkehrszeichen sind verbindlich. Zuwiderhandlungen werden mit einem Bußgeld geahndet.

(2)Soweit Verkehrszeichen nicht ordnungsgemäß angebracht oder zerstört sind, so hat das Straßenverkehrsamt diese ordnungsgemäß anzubringen oder zu ersetzen. Ein Fahrer, dem die unbefugte Zerstörung, Beschädigung oder Unkenntlichmachung eines Verkehrszeichens bekannt wurde, kann bei Straferteilung oder Strafzumessung nicht einwenden, dass ein durch das Verkehrszeichen angeordnet Gebot, Verbot oder sonstige Anordnung ihm nicht zur Last zu legen ist.

§ 14 Rechte und Pflichten von Blaulichtfahrzeugen

(1)Einsatzfahrzeuge mit Blaulicht und entsprechender Hörfunktion dürfen zur Erfüllung dringender Aufgaben Verkehrsregeln übertreten, insbesondere Geschwindigkeitbegrenzungen, Vorfahrtsregelungen und Lichtsignale.

(2)Die Inanspruchnahme dieser Befugnisse darf nur erfolgen, wenn sie zur Rettung, Gefahrenabwehr oder zur Erfüllung unverzichtbarer hohheitlicher Aufgaben erforderlich ist.

(3)Einsatzkräfte haben bei jeder gefahrenen Regelüberschreitung besondere Sorgfalt walten zu lassen und die Gefährdung Dritter möglichst auszuschließen.

§ 15 Dienstfahrzeuge mit Gelblicht

(1)Fahrzeuge mit Gelblicht genießen keinen rechtlichen Vorrang.

(2)Andere Verkehrsteilnehmer haben jedoch erhöhte Aufmerksamkeit walten zu lassen und dürfen die Arbeit von Gelblichtfahrzeugen nicht behindern oder gefährden.

§ 16 Ermächtigung zur automatischen Verkehrsüberwachung

(1)Zur Überwachung des Straßenverkehrs können vollautomatische Systeme (nachfolgend: „Blitzer“) eingesetzt werden, die Geschwindigkeiten, Rotlichtverstöße, Vorfahrtsverletzungen und das Fehlen erforderlicher Fahrerlaubnisse erkennen.

(2)Der Betrieb automatischer Systeme bedarf der Zulassung durch das Straßenverkehrsamt.

§ 17 Verfolgung nach Erkennung eines Verstoßes

(1)Blitzer eröffnen nach Erkennung eines Verstoßes automatisch ein Ordnungswidrigkeitenverfahren. Die Systeme sind befugt, Bußgelder automatisiert zu verhängen.

(2)Der Rechtsweg mittels Widerspruch bleibt unberührt.

(3)Gegen ein automatisiertes Bußgeld eines Blitzers kann binnen vier Wochen Widerspruch eingelegt werden.

§ 18 Protokollierungspflicht

(1)Entsprechende Systeme haben Protokoll über alle geahndeten Verstöße mit deren Zeitpunkt, dem Fahrer, dem der Verstoß zur Last gelegt wird; dem Ort und Kennzeichen des Fahrzeugs sowie der verhängten Bußgelder zu führen.

(2)Protokolle sind mindestens zwei Monate aufzubewahren.

§ 19 Systematik der Sanktionen

(1)Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr werden durch Bußgelder geahndet. Bußgelder sind in Honig-Talern (HT) zu entrichten.

(2)Die Höhe richtet sich nach der Schwere des Verstoßes, einer Gefährdung Dritter, Wiederholungstatbeständen und dem Maß der Fahrlässigkeit. Für besonders gefährliche Taten können zusätzlich Fahrverbote oder Maßnahmen nach § 9 IV angeordnet werden.

§ 20 Geschwindigkeitsverstöße

(1)Geschwindigkeitsüberschreitungen werden auf Grundlage der festgestellten Überschreitung in Kilometern pro Stunde wie folgt geahndet:

1. bis einschließlich 5 km/h über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (zHG): 10.000 Honig-Taler;

2. 6–10 km/h über zHG: 15.000 Honig-Taler;

3. 11–20 km/h über zHG: 20.000 Honig-Taler;

4. 21–30 km/h über zHG: 25.000 Honig-Taler;

5. 31–40 km/h über zHG: 35.000 Honig-Taler;

6. 41–50 km/h über zHG: 45.000 Honig-Taler;

7. 51–60 km/h über zHG: 60.000 Honig-Taler;

8. 61–70 km/h über zHG: 75.000 Honig-Taler;

9. 71–80 km/h über zHG: 90.000 Honig-Taler;

10. 81–100 km/h über zHG: 110.000 Honig-Taler;

11. 101–150 km/h über zHG: 130.000 Honig-Taler;

12. mehr als 150 km/h über zHG: 150.000 Honig-Taler.

(2)Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen von mindestens 70 km/h kann das Straßenverkehrsamt gemäß § 9 Abs. 4 zusätzlich ein zeitlich befristetes Fahrverbot verhängen.

(3)Das verhängte Bußgeld kann auf Antrag ganz oder teilweise durch gemeinnützige Arbeit im Bereich der öffentlichen Infrastruktur ersetzt werden. Erfolgt die Geschwindigkeitsfeststellung automatisiert durch ein technisches Messsystem (Blitzer), ist ein bereits automatisch eingezogenes Bußgeld nach Bewilligung der Ersatzleistung vollständig zurückzuerstatten.

§ 21 Rote Ampel, Vorfahrt, Geisterfahren

(1)Missachtung einer roten Lichtsignalanlage: 10.000 HT.

(2)Missachtung vorgeschriebener Halte- oder Stoppschilder: 7.500 HT.

(3)Das Fahren auf einer Fahrbahn in entgegengesetzter Fahrtrichtung (Geisterfahren) wird mit 25.000 HT und einem mindestens einmonatigen Fahrverbot bzw. Sperre geahndet.

§ 22 Falschparken und Abschleppen

(1)Falschparken mit Belästigung: 2.000 HT.

(2)Falschparken mit Behinderung: 5.000 HT.

(3)Parken in Bereichen für Einsatzfahrzeuge: 7.500 HT.

(4)Muss ein falschparkendes Fahrzeug abgeschleppt werden, so kann dem Fahrzeugführer und ersatzweise dem Halter die Abschleppkosten in Rechnung gestellt werden.

§ 23 Fehlen der Fahrerlaubnis, technische Manipulationen

(1)Fahren ohne erforderliche Fahrerlaubnis nach § 9: 75.000 HT.

(2)Die Manipulation von Fahrzeugen oder fahrzeugbezogenen Messgeräten wird mit Bußgeld nicht unter 5.000 HT und bis zu 100.000 HT bestraft. Darüberhinaus ist eine Beschlagnahme des Fahrzeugs möglich.

§ 24 Sonstige Ordnungswidrigkeiten

Andere Verstöße, die nicht zuvor gesondert geregelt wurden können mit Bußgeld bis zu 25.000 HT werden.