Wahlgesetzbuch
Das Wahlgesetzbuch regelt die Durchführung von Wahlen in der Honigstadt. Es umfasst Vorgaben zu Wählerrechten, Kandidaturen, Wahlverfahren und Stimmenauszählung, um transparente und demokratische Wahlen zu garantieren.
Freitag, den 6. Oktober 2023
03.08.2026
Modernisierung des Wahlgesetzbuches
Gesetz mit absoluter Mehrheit
Präambel
Dieses Wahlgesetzbuch bestimmt die Art und Weise, wie die Wahlen zum Honigkanzler und Parlamentspräsidenten durchzuführen sind.
§ 1 Wahlrechtsgrundsätze
(1)Die Honigkanzler werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den Wahlberechtigten gewählt.
(2)Alle Eingriffe in das Recht der geheimen Wahl sind in diesem Gesetzbuch niedergeschrieben.
(3)Anweisungen des Wahlpersonals bezüglich der Wahl muss, wenn diese Legitimation nicht durch ein Gesetz aufgehoben wurde, entsprechend Folge geleistet werden.
§ 2 Stimmen
(1)Jeder Wähler hat pro Wahl genau eine Stimme.
§ 3 Wahlrecht
(1)Wahlberechtigt ist jeder, der
1. Stadtmitglied der Honigstadt ist, oder
2. länger seit mehr als drei Tagen sich erfolgreich zum "Spieler" beworben hat
und sich aktiv für das Wohlbefinden der Stadt einsetzt und nicht nach §4 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.
§ 4 Ausschluss vom Wahlrecht
(1)Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wem infolge eines Richterspruchs zu einer schwerwiegenden Straftat, die
1. den Ablauf der Wahl massiv behindert,
2. gegen Wahlrechtsgrundsätze verstößt,
3. die Wahl manipuliert oder
4. das Ergebnis der Wahl verfälscht
das Wahlrecht aberkannt worden ist.
§ 5 Ausübung des Wahlrechts
(1)Wählen kann nur, wer wahlberechtigt ist und entsprechend in das Wählerverzeichnis der Honigstadt eingetragen ist.
(2)Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht bei jeder Wahl nur einmal und persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig; eine Ausnahme gilt gemäß § 10, Abs. 2.
(3)Wer mit mehreren wahlberechtigten Accounts wählt, dem kann nach §4 das Wahlrecht entzogen werden.
§ 6 Wählbarkeit
(1)Wählbar ist, wer Stadtmitglied der Honigstadt ist.
(2)Nicht wählbar ist,
1. wer nach § 4 das Wahlrecht entzogen bekommen hat,
2. wer gemäß § 18 StGB die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder
3. wer sich nicht aktiv für das Wohlbefinden der Stadt einsetzt.
§ 7 Legislatur & Wahlzeitraum
(1)Die Wahlen zum Honigkanzlers finden gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verfassung zwischen vier und zwölf Monaten nach der jeweils letzten Wahl statt.
(2)Kommt es infolge einer Vertrauensfrage oder eines Misstrauensvotums zu einem vorzeitigen Ende der Legislatur, so wird schnellstmöglich eine Wahl stattfinden.
(3)Gewählt wird in der Regel, vorbehaltend anderer Regelungen durch das Honigamt für Statistik und Wahlen, von Freitag 20 Uhr bis Sonntag 18 Uhr.
§ 8 Wahlbenachrichtigung
Jeder Wahlberechtigte bekommt frühestens vierzehn Tage vor und spätestens zu Beginn der Wahl eine Wahlbenachrichtigung, aus der Wahlzeit und alle Wahlmöglichkeiten zu entnehmen sind.
§ 9 Stimmabgabe
(1)Die Stimmabgabe erfolgt per Interface (GUI) in einem eigens dafür entwickelten Wahlsystem.
(2)Zum Schutze der geheimen Wahl (§ 1 Abs. 2 WGB) ist das Interface vor administrativer Einsicht in das Wahlverhalten gesichert.
§ 10 Fernwahl
(1)Um eine Stimmabgabe aus der Ferne zu tätigen – ohne dabei in Minecraft selbst online zu kommen – muss ein verifizierter Discord-Account auf dem Honig-Discord vorliegen.
(2)Zur Stimmabgabe muss unter denselben Voraussetzungen wie bei einer Präsenzwahl eine Nachricht an den Discord-Account @honigstadt erfolgen.
§ 11 Feststellung des Wahlergebnisses
Nach Wahlende werden alle Stimmen ausgezählt und das Ergebnis durch das Honigamt für Statistik und Wahlen veröffentlicht.
§ 12 Amtsantritt der Gewählten
(1)Akzeptieren alle Beteiligten das Wahlergebnis, so gilt dieses als amtlich und die Gewählten können vom Parlamentspräsidenten vereidigt werden.
(2)Mit der Vereidigung beginnt die vier Monate Legislatur.
(3)Mit der Vereidigung beginnt die neue Legislaturperiode.
§ 13 Ungültige Stimmen
(1)Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel
1. verändert worden ist,
2. in die falsche Wahlurne geworfen wurde,
3. von einer nicht wahlberechtigten Person stammt,
4. dupliziert und mit ihnen doppelt abgestimmt wurde.
In den Fällen der Nummer 4 sind alle Stimmen der Person ungültig, deren Name oder deren persönlicher Code auf dem Wahlzettel steht
(2)Ebenfalls sind Stimmen ungültig, wenn
a. der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei erkennbar ist,
b. nicht formell abgestimmt wurde oder
c. für Wahlen oder Kandidaten abgestimmt wurde, die nicht existieren.
(3)Bei der Fernwahl sind Stimmen nicht gültig, wenn
a. die Wahlnachricht zu spät eingegangen ist,
b. nicht formell abgestimmt wurde,
c. der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei erkennbar ist oder
d. für Wahlen oder Kandidaten abgestimmt wurde, die nicht existieren
§ 14 Anfechtung
(1)Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, können einem Wahlprüfungsverfahren vor Gericht angefochten werden.
(2)Jeder Wahlberechtigte kann eine Neuauszählung der Stimmen fordern. Im Falle, dass ein Wahlergebnis sich durch die Neuauszählung verändern sollte, trägt die Staatskasse die Kosten der Neuauszählung. Im Falle, dass sich das Wahlergebnis durch die Neuauszählung nicht verändern, trägt derjenige die vollständigen Kosten, der die Neuauszählung beantragte.
(3)Eine Anfechtung des Wahlergebnisses ist nur bis eine Woche nach Wahlende möglich.
§ 15 Wahlkosten
Die Staatskasse, trägt vorbehaltlich anderer Regelungen dieses Gesetzes, die Kosten einer Wahl
§ 16 Neuwahlen
(1)Neuwahlen finden statt, wenn
1. das Ergebnis der Wahl massiv gefälscht oder geändert worden ist, dass eine Nachverfolgung des richtigen Ergebnisses nicht möglich ist,
2. die Auszählung der Stimmen massiv gestört worden ist oder
3. keine klare Mehrheit für einen Kandidaten entsteht.
(2)Die Kosten einer Neuwahl trägt derjenige, der durch eine Manipulation, eine Störung oder einer sonstigen Behinderung nach Absatz 1 Sorge getragen hat.
(3)Neuwahlen finden zu einem nächstmöglichen Zeitpunkt statt.
(1)Steht nur ein Kandidat zur Wahl für ein öffentliches Amt nach diesem Gesetz, so stimmt das Volk nur darüber ab, ob dieser Kandidat das Amt bekleiden soll oder nicht.
(2)Die Regelungen der Personenwahl bleiben im übrigen unberührt, insofern sie nicht Absatz 1 entgegenstehen.
Beschreibung: Eine Annahmewahl soll dann durchgeführt werden, wenn zur Wahl eines bestimmten Amtes nur ein Kandidat zur Verfügung steht.
Antragsteller: Regierung der Stadt Honigstadt
Hinweis: Dieser Parlamentsantrag wird noch vorbereitet und liegt dem Parlament noch nicht zur Entscheidung vor.
