
Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Allianz Düssel-Wien
Die ADW-Projektordnung ist die zentrale ordnungsbehördliche Verordnung der Allianz Düssel-Wien. Sie regelt projektbezogene Angelegenheiten, die nicht bereits durch das Honigstädtische Recht abschließend bestimmt sind, und schafft damit einen ergänzenden Ordnungsrahmen für die Projekte der Allianz.
Keine Änderungen
Gesetz mit absoluter Mehrheit
Präambel
In dem Bestreben, die öffentliche Sicherheit und Ordnung innerhalb der Allianz Düssel-Wien zu gewährleisten und einen verlässlichen und einheitlichen Ordnungsrahmen für die Projekte der Allianz zu schaffen, gilt folgende ordnungsbehördliche Verordnung.
§ 1 Geltungsbereich
(1)Diese Verordnung gilt für das Gebiet der Allianz Düssel-Wien, sowie für die Projektgebiete der Allianzmitglieder.
(2)Zweck dieser Verordnung ist es, die öffentliche Sicherheit und Ordnung innerhalb der Projekte der Allianz Düssel-Wien zu gewährleisten und einen einheitlichen rechtlichen Rahmen für solche Angelegenheiten zu schaffen, die einer besonderen projektbezogenen Regelung bedürfen.
§ 2 Verhältnis zum Honigstädtischen Recht
(1)Gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verfassung der Stadt Honigstadt gilt diese Verordnung nachranging zu Honigstädtischem Recht.
(2)Diese Verordnung findet demnach nur Anwendung, soweit eine Angelegenheit nicht bereits durch unmittelbar geltendes Honigstädtisches Recht geregelt ist.
(3)Soweit dieses Gesetz ausdrücklich an bestehende honigstädtische Vorschriften anknüpft, bleiben die dort geregelten Befugnisse, Pflichten und Rechtsfolgen unberührt.
§ 3 Zuständige Behörden
(1)Die in den Projekten zuständigen Behörden sind für die Einhaltung und Überwachung der in dieser Verordnung getroffenen Regelungen zuständig.
(2)Die zuständigen Behörden sind
a. für Klein Düsseldorf der kommunale Ordnungs- und Servicedienst (OSD), und
b. für Rotes Wien die Gendarmerie
(3)Die zuständige Behörde können die zur Durchsetzung dieser Verordnung erforderlichen Anordnungen treffen.
§ 4 Allgemeine Maßnahmen zur Gefahrenabwehr; Generalklausel
(1)Die zuständigen Behörden können gegenüber einzelnen Personen die zur Durchsetzung dieser Verordnung erforderlichen Anordnungen treffen.
(2)Personen haben den aufgrund dieser Verordnung rechtmäßig getroffenen Anordnungen Folge zu leisten.
(3)Die zuständige Behörde kann die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende, konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren, soweit nicht das Kapitel 2 die Befugnisse besonders regeln.
§ 5 Ordnungswidrigkeiten
(1)Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine nach dieser Verordnung begründete Verpflichtung oder ein nach dieser Verordnung bestehendes Verbot verstößt.
(2)Die Ahndung einzelner Verstöße richtet sich nach den in den besonderen Bestimmungen dieser Verordnung festgelegten Rechtsfolgen.
(3)Von einem festgelegten Regelsatz kann nach den konkreten Umständen des Einzelfalls um bis zu 75 % nach oben oder unten abgewichen werden.
(4)Soweit für einen Verstoß in den besonderen Bestimmungen dieser Verordnung keine besondere Rechtsfolge vorgesehen ist, kann eine Geldbuße bis zu 10 Tausend Libra verhängt werden.
Besondere Bestimmungen
§ 6 Waffenverbotszonen
(1)¹Die Projekte können einzelne, abgegrenzte Bereiche durch Anordnung zu Waffenverbotszonen erklären. ²Diese sind durch geeignete Beschilderung auszuweisen.
(2)In einer Waffenverbotszone ist das Mitführen von Waffen und sonstigen Gegenständen verboten, die ihrer Beschaffenheit oder den Umständen ihres Mitführens nach zur Verletzung oder Bedrohung von Spielern geeignet und bestimmt sind.
(3)Dem Verbot nach Absatz 2 unterliegen insbesondere
1. Schwerter, Speere, Äxte und vergleichbare Klingen- oder Schlagwaffen,
2. Bögen, Armbrüste und vergleichbare Fernwaffen,
3. Schusswaffen,
4. Spreng- oder sonstige gefährliche Gegenstände, die zur erheblichen Schädigung von Personen oder Sachen geeignet sind,
5. Gegenstände, die nach den Umständen des Einzelfalls offensichtlich zur Verwendung als Waffe mitgeführt werden.
(4)Das Mitführen im Sinne dieses Paragraphen liegt auch vor, wenn sich ein verbotener Gegenstand im Inventar einer Person, in einem von ihr mitgeführten Behältnis oder an einem sonstigen Ort befindet, auf den sie unmittelbar zugreifen kann.
(5)Von dem Verbot ausgenommen sind Gegenstände, deren Mitführen aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung, einer dienstlichen Tätigkeit oder einer nach § 3 erteilten ausdrücklichen Genehmigung erforderlich und zulässig ist.
§ 7 Kontrolle und Durchsuchung in Waffenverbotszonen
(1)Die zuständigen Stellen sind befugt, Personen beim Betreten oder innerhalb einer Waffenverbotszone zu kontrollieren, soweit dies zur Durchsetzung der Waffenverbotszone erforderlich ist.
(2)Die Kontrolle kann sich insbesondere auf das Inventar des Spielers, sowie mitgeführte Behältnisse wie Shulker oder Bundles beziehen.
(3)Personen haben im Rahmen einer rechtmäßigen Kontrolle die zur Durchführung der Maßnahme erforderliche Mitwirkung zu leisten und insbesondere mitgeführte Gegenstände zugänglich zu machen.
(6)Wer einer rechtmäßigen Aufforderung zur Durchsuchung nicht nachkommt, handelt ordnungswidrig und wird mit Bußgeld in Höhe von ein Tausend Libra bestraft.
§ 8 Verstöße gegen Waffenverbotszonen
(1)Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 7 eine Waffe oder einen sonstigen verbotenen Gegenstand in einer Waffenverbotszone mitführt.
(2)Der Regelsatz für einen Verstoß nach beträgt 2.500 Libra.
(3)Die zuständigen Stellen können einer Person, die gegen § 7 verstößt, den weiteren Aufenthalt in der Waffenverbotszone untersagen.
§ 9 Alkoholverbotszonen
(1)¹Die Projekte können einzelne, abgegrenzte Bereiche durch Anordnung zu Alkoholverbotszonen erklären. ²Diese sind durch geeignete Beschilderung auszuweisen.
(2)In einer Alkoholverbotszone ist der Konsum alkoholischer Getränke verboten.
(3)Ferner ist das Mitführen alkoholischer Getränke innerhalb der Alkoholverbotszone verboten.
(4)Als alkoholische Getränke im Sinne dieser Verordnung gelten alle durch das Brausystem der Honigstadt mit Wirkung von Alkohol versehene Getränke.
(7)Verstöße gegen die Absätze 2 und 3 sind ordnungswidrig und werden mit Regelsatz Geldbuße von 500 Libra geahndet.
(8)Der Regelsatz für einen Verstoß nach Absatz 7 beträgt 500 Libra.
