Charta des Sicherheitsrates
Die Charta des Sicherheitsrates regelt den Aufbau, die Zuständigkeiten und Verfahren des Sicherheitsrates der Honigstadt.
Präambel
Im Bewusstsein ihrer gemeinsamen Verantwortung für Frieden, Stabilität und Sicherheit innerhalb der Honigstadt, geleitet vom Grundsatz der kooperativen, diplomatischen Konfliktlösung, gibt sich der Sicherheitsrat mit seinen beteiligten Bündnissen und Projekten diese Charta als unmittelbar geltendes Recht. Der Honigstädtische Sicherheitsrat dient als zentrales Organ zur Wahrung von Recht und Ordnung, zur Prävention und Bewältigung von Konflikten sowie zur koordinierten Reaktion auf sicherheitsrelevante Lagen. Der Honigstädtische Sicherheitsrat dient als zentrales Organ zur Wahrung von Recht und Ordnung, zur Prävention und Bewältigung von Konflikten sowie zur koordinierten Reaktion auf sicherheitsrelevante Lagen.
Art. 1 Stellung und Aufgaben des Sicherheitsrates
(1)Der Honigstädtische Sicherheitsrat ist ein dauerhaftes, gemeinschaftlich getragenes Gremium.
(2)Er ist zuständig für die Beratung, Beschlussfassung und Koordination aller Angelegenheiten, die die innere und äußere Sicherheit der Honigstadt sowie ihrer Projekte betreffen.
(3)Der Sicherheitsrat handelt im Rahmen dieser Charta sowie dem geltenden Recht der Honigstadt, insbesondere des Kriegsgesetzes.
Art. 2 Zusammensetzung
(1)Der Sicherheitsrat setzt sich aus insgesamt 11 Sitzen zusammen.
(2)Die Sitze verteilen sich wie folgt:
•. Bündnis United Coasts: 4 Sitze (CraftingBenny, SturmSee, lehedo, LonelyShrimpler)
•. Bündnis Treaty of Nordica: 2 Sitze (MinecraftABC_c, KoesHoos)
•. Bündnis Republik der Sardellen: 2 Sitze (ENZ13GE, Till4494)
•. Bündnis Allianz Düssel-Wien: 2 Sitze (Kartellamt, Timobaer)
•. Projekt Arkorea: 1 Sitz (CaptinApfel)
(3)¹Jeder Sitz entspricht einer Stimme. ²Eine Stimmübertragung vor Sitzungsbeginn ist spätestens bei Sitzungsbeginn dem Vorsitzenden mitzuteilen. ³Kann ein Mitglied aus Gründen, die es nicht zu vertreten hat, am weiteren Sitzungsverlauf nicht mehr teilnehmen kann, so kann es seine Stimme übertragen.
(1)Der¹Die SicherheitsratStimmenanteile setztder sichFraktionen auswerden insgesamtanhand 11der SitzenSumme zusammen.ihrer PDI-Werte bestimmt. ²Es gilt: (Σ der PDI-Werte der Fraktion) / (Σ aller PDI-Werte)
(2)DieIm SitzeSicherheitsrat verteilenvertreten sichsind wiedie folgt:folgenden Fraktionen:
•. das Bündnis United Coasts:Coasts, 4bestehend Sitzeaus (CraftingBenny,Sturmgrad, SturmSee,San lehedo,Bennitos, LonelyShrimpler)Leodorika und Shrimpler
•. Bündnisdie TreatyAllianz ofDüssel-Wien, Nordica:bestehend 2aus SitzeKlein (MinecraftABC_c,Düsseldorf KoesHoos)und Rotes Wien
•. das Bündnis RepublikVereinigte derProjekte, Sardellen:bestehend 2aus SitzeNordica, (ENZ13GE,Bunkerreich, Till4494)Repubblica Koosinia, Al-Tilldhabi und Rostfurt
•. Bündnis Allianz Düssel-Wien: 2 Sitzedas (Kartellamt,Projekt Timobaer)Arkorea
•. Projektdie Arkorea:Fraktion 1"Forest/Sylvapolis", Sitzbestehend (CaptinApfel)aus Forest
(3)¹Jeder Sitz entspricht einer Stimme. ²Eine¹Eine Stimmübertragung vor Sitzungsbeginn ist spätestens bei Sitzungsbeginn dem Vorsitzenden mitzuteilen. ³Kann²Kann ein Mitglied aus Gründen, die es nicht zu vertreten hat, am weiteren Sitzungsverlauf nicht mehr teilnehmen kann, so kann es seine Stimme übertragen. ³Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Fraktion gemeinsam abstimmt.
(4)Stimmt eine Fraktion nicht gemeinsam ab, so zählen dann die einzelnen Anteile ihrer Fraktionsmitglieder für die Abstimmung.
Antragsteller: ADW-Fraktion
Art. 3 Vertretung und Mandat
(1)Die benannten Vertreter üben ihr Mandat persönlich aus, insofern nicht anderweitig geregelt.
(2)Die entsendenden Bündnisse und Projekte sind für die interne Legitimation ihrer Vertreter verantwortlich. Auch eine projektinterne Vertretung durch Roleplay-Charakter ist möglich.
Art. 4 Vorsitz und Geschäftsführung
(1)Der Vorsitz des Sicherheitsrates rotiert turnusmäßig zwischen den vertretenen Bündnissen und Projekten (Fraktionen). Die Fraktion darf dabei fraktionsintern den Vorsitzenden selbst bestimmen, wobei auf Abwechslung zu achten ist.
(2)Eine Fraktion darf auf den Vorsitz verzichten.
(3)Eine Fraktion darf frühestens nach zwei anderen Durchläufen wieder die Sitzungsleitung übernehmen. Diese Regel darf gebrochen werden, wenn durch Verzichte nach Abs. 2 keine Option mehr besteht.
(4)Der Vorsitzende leitet die Sitzungen, setzt die Tagesordnung fest und stellt die ordnungsgemäße Durchführung der Beschlüsse und Absolutionen sicher.
Art. 5 Sitzungen
(1)¹Sitzungen sind in Präsenz durchzuführen. ²Der Sitzungsort befindet sich im Projekt des Vorsitzenden. ³Ist dies nicht möglich, in der Honigstadt.
(2)¹Sitzungen können auf Antrag eines Mitglieds im Discord-Channel #sicherheitsrat einberufen werden. ²Dem Sitzungsvorschlag müssen mindestens vier der fünf Fraktionen zustimmen.
(3)Der Sicherheitsrat ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn
1. mindestens zwei Drittel der Sitze vertreten sind, und
2. mindestens fünf Mitglieder in Präsenz anwesend sind.
Art. 6 Beschlussfassung
(1)Der Sicherheitsrat entscheidet grundsätzlich öffentlich und mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen, insofern nicht spezialgesetzlich bestimmt.
(2)Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
(3)Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten und zu dokumentieren.
Art. 6a Discord-Abstimmungen
(1)Nebst Abstimmungen in Präsenz-Sitzungen nach Art. 5 ist der Sicherheitsrat ebenfalls über eine Abstimmung im Honig-Discord in einem für den Sicherheitsrat bestimmten Channel beschlussfähig.
(2)Eine solche Abstimmung muss drei Tage verfügbar sein und verlangt dasselbe Quorum nach Art. 5 Abs. 3 wie eine Präsenz-Abstimmung.
(3)Eine Stimmübertragung ist in einer Discord-Abstimmung ausgeschlossen.
(4)Die Abstimmung darf auch vor Ablauf der drei Tage nach Absatz 2 enden, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder abgestimmt haben.
Art. 7 Änderung der Charta
(1)Änderungen dieser Charta bedürfen grundsätzlich der absoluten Mehrheit des Sicherheitsrates.
(2)Abweichend hiervon bedürfen Änderungen des Kapitels „I. Organisation, Zusammensetzung und Verfahren“ einer Zweidrittelmehrheit der Sitze.
Art. 8 Treibstoffberechnung
(1)Der Treibstoffverbrauch militärischer oder sicherheitsrelevanter Einheiten wird einheitlich berechnet.
(2)Die Formel lautet: F = 80 · d^1,05 · (m/V)
Dabei bezeichnet: F die Treibstoffkosten, d die zurückgelegte Distanz (in Blöcken), m die Masse der Rakete als Beladung (TNT) und V das Volumen der Rakete aus Länge × Höhe × Breite.
Die maximale Beladung beträgt: m/V ≤ 1/3. Es gelten darüberhinaus Regeln für die Proportionen (Mindesthöhe: Länge*Breite*1,5) ≥ l · b · 1,5.
Art. 9 Schadensberechnung
(1)Beim Aufprall einer Rakete wird in das gezündete TNT-Äquivalent der Rakete und den Streuradius unterschieden.
(2)Diese Berechnen sich wie folgt: T = 4 · m und S = h/2
Dabei bezeichnet: T das TNT-Äquivalent, S den Streuradius, m die Masse der Rakete als Beladung (TNT) und h die Höhe der Rakete.
