Geschäftsordnung des Honig-Parlaments

Die Geschäftsordnung legt die internen Abläufe, Sitzungsregeln und Abstimmungsverfahren des Honig-Parlaments fest.

Fließansicht
Einzelansicht

Präambel

Das Honig-Parlament ist das höchste Haus für die demokratische Erarbeitung, Verabschiedung, Änderung und Abschaffung von Gesetzen zuständig. In der folgenden Geschäftsordnung ist die parlamentarische Arbeitsweise, der Verhaltenskodex, sowie die Organisationsstruktur des Parlaments geregelt.

§ 1 Geltungsbereich

(1)Diese Geschäftsordnung gilt für alle Sitzungen, Abstimmungen und Beschlussverfahren des Honig-Parlaments.

(2)Sie regelt die Einberufung, Tagesordnung, Debattenleitung, Abstimmungsformen, Wahlen des Parlaments sowie das Verfahren zur Bildung, Änderung und Auflösung von Fraktionen innerhalb des Honig-Parlaments.

§ 2 Parlamentarier

(1)¹Mitglieder des Parlaments („Parlamentarier“) sind die Stadtmitglieder der Honigstadt. ²Daneben kann höchstens ein zusätzliches Regierungsmitglied neben dem Honigkanzler Parlamentarier sein. ³Dieser Parlamentarier wird vom Honigkanzler bestimmt.

(2)Jedes Mitglied hat den Anspruch auf einen gleichmäßigen Anteil der Sitzplätze. Der Sitzungssaal ist entsprechend zu gestalten.

§ 3 Beschlussfähigkeit

(1)Das Honig-Parlament ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder an einer Sitzung teilnehmen.

(2)Abweichend von Absatz 1 ist das Honig-Parlament ebenfalls beschlussfähig, wenn eine mindestens vierundzwanzig Stunden andauernde Abstimmung im Honig-Discord in entsprechender Weise durchgeführt wird und daran mindestens fünf Personen teilnehmen.

(3)Die Feststellung der Beschlussfähigkeit in einer Sitzung obliegt dem Präsidium. Im Falle das Parlament nicht beschlussfähig ist, ist die Sitzung zu vertagen.

§ 4 Präsidium

(1)Das Präsidium besteht aus einem Parlamentspräsidenten und dessen Vizepräsidenten.

(2)Der Parlamentspräsident wird in verfassungsgemäßer Weise vom honigschen Volke gewählt.

(3)Der Vizepräsident wird im gleichen Zyklus in der ersten stattfindenden Sitzung vom Parlament gewählt.

(4)Sitzungsleiter ist der Parlamentspräsident. Ist dieser verhindert, tritt der Vizepräsident an seine Stelle. Sollte die Sitzungsleitung von keinem Präsidiumsmitglied übernommen werden können, ernennt das Präsidium eine temporäre Sitzungsleitung.

(5)Das Präsidium führt die Sitzung in würdiger, unparteiischer Weise und sorgt für Ordnung und Einhaltung dieser Geschäftsordnung.

§ 5 Abstimmungsformen und -verfahren

(1)Das Honig-Parlament beschließt durch Abstimmung. Gültig ist die Mehrheit, die in den jeweiligen Vorschriften gefordert ist; wobei grundsätzlich eine absolute Mehrheit benötigt wird.

(2)Abstimmungen könnten entweder in Sitzungen oder im Discord abgehalten werden.

(3)Abstimmungsergebnisse müssen veröffentlicht werden und dadurch der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden.

§ 5a Discord-Abstimmungen

(1)Abstimmungen des Honig-Parlaments können im dafür vorgesehenen Discord-Channel, der nur Parlamentariern zugänglich ist, abgehalten werden.

(2)Hierfür ist eine 24-stündige Abstimmung notwendig, bei der die Parlamentarier die Auswahl zwischen Zustimmung, Ablehnung und Enthaltung haben.

(3)Nach der Abstimmung stellt das Präsidium fest, ob die erforderliche Mehrheit erreicht wurde.

§ 5b Abstimmungen in Sitzungen

In den Sitzungen des Honig-Parlaments können Abstimmungen wie folgt durchgeführt werden:

a. Springen nach Aufruf. Der Sitzungsleiter ruft die Abstimmungsoption auf und alle Mitglieder Springen deutlich sichtbar, um entsprechend abzustimmen.

b. Hammelsprung durch Verlassen des Saals und Wiedereintritt durch getrennte Türen.

c. Geheime Abstimmung per Command.

d. Stimmkarten, die nach Abstimmungsverhalten umzubenennen sind und anschließend in einer geheimen Urne vorne abgegeben werden.

§ 6 Fraktionen

(1)¹Parlamentarier können sich zu Fraktionen zusammenschließen. ²Hierfür bedarf es einer schriftlichen Anzeige an das Präsidium in Form einer Nachricht im Honig-Parlaments-Channel unter Nennung der Mitglieder und eines Fraktionsvorsitzenden. ³Eine Fraktion bedarf mindestens zwei Mitglieder und darf dabei nicht mehr als vier Zehntel der Mitglieder des Parlaments umfassen.

(2)Fraktionen können gemeinsame Anträge einreichen und ihre Mitglieder koordiniert in Sitzungsangelegenheiten platzieren.

(3)Der Beitritt oder Austritt zu oder aus einer bestehenden Fraktion erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Präsidium; der Bei- und Austritt ist sofort wirksam und wird vermerkt und sobald möglich in der Sitzordnung berücksichtigt.

(4)Eine Fraktion wird aufgelöst, wenn

a. ihr Fraktionsvorsitzender dies dem Präsidium schriftlich mitteilt, oder

b. nach dem Austritt eines Mitglieds nicht mehr mindestens zwei Fraktionsmitglieder vorhanden sind.

§ 7 Protokoll, Verkündung und Veröffentlichung

(1)¹Über jede Sitzung ist eine Niederschrift in Kurzform eines Wiki-Beitrags zu fertigen. ²Das Protokoll enthält mindestens Datum, Ort, Anwesenheitsliste, verabschiedete Tagesordnung, wesentliche Redebeiträge, Abstimmungsergebnisse und gefasste Beschlüsse.

(2)Das Protokoll ist im Honig-Parlaments-Channel zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt spätestens sieben Tage nach Sitzungsschluss.

(3)Discord-Abstimmungsergebnisse sind durch das Parlament ebenfalls zu veröffentlichen.

§ 8 Ordnungsmittel und Sanktionen

(1)Die Sitzungsleitung ist für die Aufrechterhaltung der Ordnung zuständig. Sie kann mündlich verwarnen, das Wort entziehen, Ordnungsrufe erteilen, Ordnungsgelder, das Rederecht für einen Tagesordnungspunkt entziehen und Mitglieder für die laufende Sitzung ausschließen.

(2)Die Sitzungsleitung gilt es während der Sitzung nicht zu kritisieren, beleidigen oder abwertend darzustellen.

(3)Ordnungsgelder nach Absatz 1 sind in ihrer Höhe nach der Schwere des Vergehens festzulegen und dürfen einen Betrag von 250 Tausend Honig-Talern nicht überschreiten.

§ 9 Schlussbestimmung

(1)Für in dieser Geschäftsordnung nicht geregelte Verfahrensfragen gelten die allgemeinen parlamentarischen Gepflogenheiten sinngemäß.

(2)Auslegungskonflikte über die Anwendung dieser Geschäftsordnung entscheidet das Präsidium; die Entscheidung ist zu verkünden und kann durch einen Antrag des Parlaments überprüft werden.