Neue Regelung zur Straffreiheit von Waffen zu Deko-/Museumszwecken
Neue Regelung zur straflosen Ausstellung militärischer Waffensysteme zu Deko-/Museumszwecken, sofern diese umfriedet, unumkehrbar unbrauchbar gemacht, beschriftet und dem Honigministerium des Innern gegenüber versichert werden.
§ 5 Ausstellung unbrauchbarer Kriegswaffen
(1) Der Besitz von militärischen Waffensystem nach §3 Absatz 2 ist straflos, wenn die entsprechenden Waffensysteme
umfriedet oder umschlossen werden,
durch einen Serveradministrator in unumkehrbarer Weise unbrauchbar gemacht und entsprechend beschriftet werden und
vom Besitzer des militärischen Waffensystems gegenüber dem Honigministerium des Innern und der Polizei schriftlich und glaubhaft versichert wurde, dass diese in keiner Weise für kriegerische Handlungen eingesetzt werden.
(2) Insofern militärische Waffensysteme zum Zeitpunkt des Inkrafttreten dieses Paragraphen im Besitz eines Servernutzers sind, so hat dieser innerhalb von 24 Stunden nach Inkrafttreten dieses Paragraphen die Waffensysteme nach Absatz 1 Nummer 1 zu umfrieden oder zu umschließen und dem Honigministerium des Innern und der Polizei nach Absatz 1 Nummer 2 schriftlich und glaubhaft zu versichern, dass die Waffensystemen in keiner Weise für kriegerische Handlungen eingesetzt werden. Des weiteren hat der Besitzer innerhalb des genannten Zeitraums die unumkehrbare Unbrauchbarmachung und Beschriftung bei der Serveradministration zu veranlassen. (3) Insofern ein Servernutzer beabsichtigt militärische Waffensysteme in Zukunft zu erbauen oder erbauen zu lassen, so ist dieser verpflichtet vor Baubeginn eine Umfriedung oder Umschließung nach Absatz 1 Nummer 1 herzustellen, die unumkehrbare Unbrauchbarmachung sowie die Beschriftung bei der Administration zu veranlassen sowie gegenüber dem Honigministerium des Innern und der Polizei nach Absatz 1 Nummer 3 die Versicherung abzugeben. Unmittelbar vor Fertigstellung des Waffensystems hat der Besitzer die unumkehrbare Unbrauchbarmachung und Beschriftung bei der Serveradministration zu veranlassen.
(4) Ist die Versicherung des Besitzers nach Absatz 1 Nummer 3 nach Ansicht des Honigminsteriums des Innern und der Polizei unglaubhaft oder werden Umstände bekannt, welche die Versicherung nachträglich unglaubhaft macht, so kann es im Falle des Absatz 2 anordnen, dass das entsprechende militärische Waffensystem abzubauen ist. Ebenfalls kann es aus denselben Gründen im Falle des Absatz 3 anordnen, dass die Erbauung unterbleibt. Der Besitzer kann der Anordnung gerichtlich widersprechen. Das Gericht kann in diesem Verfahren einstweiligen Rechtsschutz vor weiteren Anordnung gewähren.
