§ 20 StVR aktualisiert (Tabelle Geschwindigkeitsverstöße)

04. Februar 2026Straßenverkehrsrecht

Die Tabelle zur Ahndung von Geschwindigkeitsverstößen in § 20 StVR wurde aktualisiert und die Bußgelder wie folgt angepasst:

Die in § 20 StVR hinterlegte Bußgeldtabelle zur Ahndung von Geschwindigkeitsüberschreitungen wurde aktualisiert.

§ 20 Geschwindigkeitsverstöße

(1) Geschwindigkeitsüberschreitungen werden auf Grundlage der festgestellten Überschreitung in Kilometern pro Stunde wie folgt geahndet:

bis einschließlich 5 km/h über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (zHG): 10.000 Honig-Taler;

  1. 6–10 km/h über zHG: 15.000 Honig-Taler;
  2. 11–20 km/h über zHG: 20.000 Honig-Taler;
  3. 21–30 km/h über zHG: 25.000 Honig-Taler;
  4. 31–40 km/h über zHG: 35.000 Honig-Taler;
  5. 41–50 km/h über zHG: 45.000 Honig-Taler;
  6. 51–60 km/h über zHG: 60.000 Honig-Taler;
  7. 61–70 km/h über zHG: 75.000 Honig-Taler;
  8. 71–80 km/h über zHG: 90.000 Honig-Taler;
  9. 81–100 km/h über zHG: 110.000 Honig-Taler;
  10. 101–150 km/h über zHG: 130.000 Honig-Taler; mehr als 150 km/h über zHG: 150.000 Honig-Taler.

(2) Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen von mindestens 70 km/h kann das Straßenverkehrsamt gemäß § 9 Abs. 4 zusätzlich ein zeitlich befristetes Fahrverbot verhängen.

(3) Das verhängte Bußgeld kann auf Antrag ganz oder teilweise durch gemeinnützige Arbeit im Bereich der öffentlichen Infrastruktur ersetzt werden. Erfolgt die Geschwindigkeitsfeststellung automatisiert durch ein technisches Messsystem (Blitzer), ist ein bereits automatisch eingezogenes Bußgeld nach Bewilligung der Ersatzleistung vollständig zurückzuerstatten.